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Wechselmodell

Welcher Unterhalt wird geschuldet, wenn sich die Eltern die Betreuung der Eltern teilen?

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Wechselmodell

Welcher Unterhalt wird geschuldet, wenn sich die Eltern die Betreuung der Eltern teilen?

Abweichung vom Residenzmodell

Heute wird bei einer Scheidung meist das gemeinsame Sorgerecht ausgesprochen. Die Kinder bleiben jedoch bei dem Elternteil, der sich in den letzten Jahren vordringlich um sie gekümmert hat. Der Klassiker unter den Scheidungskindermodellen – das Residenzmodell.

Eine Woche bei Mama, eine Woche bei Papa – das ist eine andere Möglichkeit, wie sich getrennt lebende Eltern um ihre Kinder kümmern. Mütter und Väter, die ihr Kind nach der Trennung im gleichen Umfang wie der Ex-Partner betreuen wollen, können diesen Wunsch künftig unter Umständen auch gegen den Willen des Ex-Partners durchsetzen. Die damit verbundene herkömmliche Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung führt aber nicht zur vollständigen Befreiung von der Barunterhaltspflicht.

Definition Wechselmodell

Unter einem Wechselmodell wird überwiegend eine gleichrangige Betreuung des Kindes durch beide Eltern unter Beibehaltung der gemeinsamen Sorge verstanden. Dabei wechselt das Kind zwischen den Haushalten der Eltern hin und her. Der Wechselrhythmus kann ganz unterschiedlich sein. Am häufigsten sind wöchentliche oder zweiwöchentliche Wechsel des Kindes bei hälftiger Aufteilung der Ferien. Ein paritätisches Wechselmodell liegt aber nur dann vor, wenn neben einer annähernd gleichen zeitlichen Betreuung der Eltern auch die Verantwortung gleichmäßig aufgeteilt wird. Wird das Kind zwar von beiden Eltern annähernd gleichrangig betreut, teilen diese sich aber nicht die erzieherische Verantwortung für das Kind, kann von keinem Wechselmodell gesprochen werden. Der zeitliche Umfang der Betreuung muss etwa hälftig sein. Ein Betreuungsanteil von einem Drittel reicht hingegen nicht aus.

Anteilige Haftung der Eltern beim Wechselmodell

Erfüllt kein Elternteil beim Wechselmodell bereits durch die Betreuung des Kindes seine Unterhaltspflicht, so haften die Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Verfügen beide Eltern über Einkünfte, ist der Elementarbedarf des Kindes an den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften auszurichten. Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2016 in dem Verfahren 11 UF 673/16). Die erbrachten Naturalunterhaltsleistungen werden dabei berücksichtigt. Ebenso ist der erhöhte Bedarf, der sich allein aus der Praktizierung des Wechselmodells selbst ergibt. Dazu zählen beispielsweise doppelte Wohn- und Fahrtkosten. So ist der von den Eltern zu tragende Gesamtbedarf regelmäßig deutlich höher ist als beim herkömmlichen Residenzmodell. Bei der Ermittlung der Haftungsquote ist zuvor der angemessene Selbstbehalt von 1.300 EUR in Abzug zu bringen. Aus dem dann verbleibenden Betrag ist eine Haftungsquote zu bilden.

Kindergeld und Wechselmodell

Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen.

Wer kann im Wechselmodell Unterhalt geltend machen?

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge in Fällen des paritätischen Wechselmodells ist kein Elternteil befugt, in alleiniger Vertretung des Kindes dessen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil geltend zu machen. Denn beim Wechselmodell betreuen beide das Kind paritätisch. In diesen Fällen muss ein Pfleger, der das Kind bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs vertritt, bestellt werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt auf einen Elternteil familiengerichtlich allein übertragen zu lassen.

Fragen zum Wechselmodell an Anwalt in Siegen

Teilen Sie sich mit dem anderen Teil die Betreuung Ihrer Kinder und haben Sie Fragen zur Zahlung von Kindesunterhalt? Sollen trotz Praktizierung des Wechselmodells Unterhaltsansprüche berechnet und geltend gemacht werden? Dann stehen Ihnen die Rechtsanwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen zur Seite. Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen engagiert und mit Einsatz weiter. Wir sind Ihre Familienanwälte im Großraum Siegen – Kreuztal.

Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig Besprechungstermine. Wir sind von montags bis freitags durchgehend von 8:00 bis 18:00 Uhr zu erreichen.

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