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Italienische Scheidung in Deutschland

Wie läuft Trennung und Scheidung nach italienischem Familienrecht ab?

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Italienische Scheidung in Deutschland

Wie läuft Trennung und Scheidung nach italienischem Familienrecht ab?

Scheidung nach italienischem Recht in Deutschland möglich?

Multinationale Ehen sind zwischenzeitlich keine Seltenheit mehr. Doch stellt sich im Falle des Scheiterns einer solchen Ehe die Frage, welches Familienrecht Anwendung findet und ob die Ehe in Deutschland geschieden werden kann. Lebt noch einer der Beteiligten in Deutschland, so kann er – losgelöst von seiner Staatsangehörigkeit – beim deutschen Familiengericht einen Scheidungsantrag stellen. Aber welches materielle Familienrecht findet dann Anwendung? Richten sich die Folgen der Scheidung dann nach deutschem oder italienischem Recht? Der vorliegende Beitrag soll diese Frage näher beleuchten.

Scheidungsrecht kann gewählt werden

Nach der seit dem 21.06.2012 geltende EU-Verordnung Rom III können die Ehegatten gemäß Artikel 5 eine Rechtswahl treffen. Dies bedeutet, dass sich die Beteiligten auf ein bestimmtes Recht einigen können. Sie haben die Wahl, sich auf das Recht des Staates zu einigen, in dem sie zuletzt ihren gemeinsamen, gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dies geht aber nur dann, wenn im Zeitpunkt der Rechtswahl noch einer der Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat. Abweichend besteht die Möglichkeit, das Recht des Staates zu wählen, dem einer der Ehepartner angehört. Eine solche Vereinbarung zur Rechtswahl ist zwingend schriftlich zu treffen. Eine mündliche Zusage reicht nicht aus. Die Vereinbarung muss mit Datum und Unterschriften der Parteien versehen sein.

Soll die Scheidung möglichst schnell vollzogen werden, ist es angeraten, diese nach deutschem Recht zu vollziehen. Denn nach deutschem Recht gilt eine einjährige Trennungszeit, während nach italienischem Recht regelmäßig eine dreijährige Trennungszeit gilt.

Was passiert bei fehlender Rechtswahl?

Können sich die Beteiligten nicht auf eine gemeinsame Rechtswahl verständigen, so greift Artikel 8 der Rom III-Verordnung. Danach ist das Recht des Staates, in dem die Ehepartner bei Einreichung des Antrages ihren gewöhnlich und gemeinsam aufgehalten haben, anzuwenden. Fehlt es an einem solchen gemeinsamen Wohnsitz, so findet das Recht des Staates Anwendung, in dem die Ehepartner zuletzt ihren gewöhnlichen, gemeinsamen Wohnsitz hatten. Dies ist aber zeitlich befristet. Der Aufenthalt darf dann nicht länger als ein Jahr vor Anrufung des Gerichts geendet haben. Darauf kommt es dann nicht an, wenn einer der beiden Ehepartner im Zeitpunkt der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Liegt keine der vorgenannten Voraussetzungen vor, so gilt das Recht des Staates, dem beide Ehepartner im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts durch ihre Staatsbürgerschaft angehören. Sollte auch dies zu keinem Ergebnis führen, so gilt das Recht des Staates, in dem das Gericht angerufen wurde. Bei einem Scheidungsantrag in Deutschland damit deutsches Familienrecht.

Nach Artikel 9 Abs. 3 Rom III gilt bei fehlender Rechtswahl das Recht, das für die Trennung angewandt wurde, gleichermaßen für die Scheidung.

Trennung nach italienischem Recht

Das italienische Familienrecht sieht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Trennung der Ehgatten vor (separazione consensuale). Im Falle einer solchen einvernehmlichen Trennung können die Ehegatten vermögensrechtliche Ansprüche, das Sorgerecht und Unterhaltsansprüche für ihre gemeinsamen Kinder eigenständig regeln. Die Wirksamkeit einer solchen Regelung setzt voraus, dass diese nach Artikel 159 des italienischen Codice Civile von einem Familiengericht bestätigt wird. Das Gericht hat keine Möglichkeit, die Vereinbarung inhaltlich zu ändern. Allerdings kann der Richter seine Bestätigung – die sogenannte „omologazione“ – verweigern. Dies zumindest dann, wenn die Vereinbarung gegen die Interessen der Kinder gerichtet ist.

Ist eine solche Verständigung zwischen den Kindeseltern nicht möglich, kann die Trennung nur durch einen Richter verfügt werden (separazione giudiziale). Dies setzt voraus, dass der Richter zur Überzeugung gelangt, dass ein weiteres Zusammenleben der Ehegatten nicht zumutbar ist. Zudem müssen im Falle des weiteren Zusammenlebens für die Kinder, insbesondere für deren Erziehung, schwere Nachteile zu befürchten sein (Artikel 151 Codice Civile). Dabei kommt es auf ein Verschulden nicht an. Ebenso wie das deutsche kennt auch das italienische Recht nicht das Verschuldensprinzip. Dennoch kann jeder Ehegatte verlangen, dass der Richter eine Erklärung dazu abgibt, wer die schuldhafte Verantwortung für die Trennung zu tragen hat. Stellt der Richter diese Schuld fest („addebito“), so kann dies negative vermögensrechtliche Folgen für den „schuldigen“ Ehegatten haben.

Eine einvernehmliche oder richterlich verfügte Trennung führt nicht zu einer Beendigung der Ehe. Dies bedeutet lediglich, dass die Eheleute nicht mehr zusammenleben, sich keinen moralischen Beistand mehr leisten müssen und auf Zusammenarbeit und Treue verzichten können.

Scheidung nach italienischem Recht

Genauso wie in Deutschland, setzt eine wirksame Ehescheidung nach italienischem Recht voraus, dass ein entsprechendes richterliches Urteil ergeht. Der Richter muss zum Ergebnis gelangen, dass den Ehegatten ein gemeinsames geistiges und materielles Leben abhandengekommen ist und dieses auch zukünftig nicht mehr geführt werden kann.

Durch die Scheidung entfallen die Ehewirkungen in persönlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht. Allerdings kann der finanziell schwächere Ehepartner weiterhin einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt haben. Dieser soll den Erhalt der ehelichen Lebensstandards sichern. Die Höhe des Unterhaltsanspruches setzt das Gericht fest. Bei der Abwägung sind Vermögensverhältnisse, die Gründe der Scheidung, die jeweiligen wirtschaftlichen Beiträge der Ehegatten, die jeweiligen Einkommensverhältnisse und die Ehedauer zu berücksichtigen.

Trotz Scheidung sind die Eltern im Hinblick auf ihre Kinder nicht von ihren Pflichten entbunden. Das gemeinsame Sorgerecht gilt fort.

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