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Fragen zum Umgang verständlich erklärt

1 × 1 des Umgangsrechts. Anwalt Siegen erläutert Fragen rund um das Thema Umgangsrecht.
 

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Fragen zum Umgang verständlich erklärt

1 × 1 des Umgangsrechts. Anwalt Siegen erläutert Fragen rund um das Thema Umgangsrecht.
 

Häufige Fragen zum Umgangsrecht mit Anwalt Siegen klären

Die nachfolgende Übersicht soll einen Überblick über die in der Praxis immer wieder auftretenden Fragen zum Umgangsrecht geben. Bei weiteren oder ergänzenden Fragen stehen Ihnen die Anwälte unserer Fachkanzlei zum Familienrecht gerne zur Seite. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme. Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen auch in Fragen des Umgangs gerne weiter.

Setzt das Umgangsrecht gemeinsame Sorge voraus?

Nein. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, wem das Sorgerecht zusteht. Das Umgangsrecht ist ein selbstständiges Recht neben dem Sorgerecht und völlig voneinander unabhängig ausgestaltet. Auch dem Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, steht ein Recht auf Umgang zu.

Bin ich verpflichtet, das Umgangsrecht auszuüben?

Grundsätzlich ja. Jeder Elternteil ist nicht nur zum Umgang mit dem minderjährigen Kind berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Umgangsrecht auszuüben. Lehnt der Umgangsberechtigte den Umgang ab, kann er allerdings im Regelfall nicht dazu verpflichtet werden, den Umgang gegen seinen Willen auszuüben. Ein Kind hat zwar einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen. Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (Urteil des BVerfG vom 01. April 2008, 1 BvR 1620/04).

Dies hat auch das OLG Hamm aktuell nochmals bestätigt und festgestellt, dass die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den umgangsunwilligen Elternteil in der Regel daran scheitere, dass der so erzwungene Umgang regelmäßig nicht dem Kindeswohl dient und deshalb der mit der Festsetzung bewirkte Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des umgangsunwilligen Elternteils nicht gerechtfertigt ist (OLG Hamm Beschluss vom 25.07.2017, 6 WF 179/17).

Gehören auch Telefontakte zum Umgangsrecht?

Ja. Es werden nicht nur Besuche durch das Umgangsrecht erfasst. Zum Umgangsrecht gehört auch der Kontakt per Brief oder über moderne Kommunikationsmittel wie Telefon, Skype, Internet, SMS pp. Dies insbesondere dann, wenn eine große räumliche Distanz besteht. Doch die nähere Ausgestaltung bedarf konkreter Absprachen und Vereinbarungen der Eltern untereinander. Es gilt das Gebot, dass sich der Umgangsberechtigte außerhalb der gerichtlich festgelegten Umgangszeiten der Kontaktaufnahme zu enthalten hat. Kontrovers wird die Frage diskutiert, ob ein Anspruch auf Einrichtung eines separaten Kinderanschlusses oder Überlassen eines kindgerechten Handys besteht.

Darf der andere Elternteil Telefonate, die mit dem Kind geführt werden, kontrollieren?

Nein. Dies würde einen Verstoß gegen die Loyalitätspflicht darstellen und ist damit grundsätzlich unzulässig. Andernfalls droht eine negative Beeinflussung des Kindes. Telefonate in Gegenwart des anderen Elternteils wären dann nicht frei und können das Kind in seiner freien Meinungsäußerung und -bildung beeinträchtigen.

Kann ich dem Kind Geschenke machen?

Ja. Das Umgangsrecht umfasst auch das Recht, dem Kind persönliche Geschenke zu machen, soweit diese nicht den Interessen des anderen Elternteils zuwiderlaufen. Denn beiden Elternteile dürfen nicht gegeneinander „ausgespielt“ werden. Dem Kind sind Grenzen aufzuzeigen. Es müssen klare Strukturen bestehen und eingehalten werden.

Darf mein neuer Lebenspartner beim Umgang anwesend sein?

Ja. Dem Umgangsberechtigten steht das Umgangsbestimmungsrecht zu. Insoweit kann er grundsätzlich bestimmen, ob eine dritte, ihm bekannte Person an dem Umgang teilnimmt. Das Umgangsbestimmungsrecht ist aber nicht unbeschränkt. Bewirkte der Umgang des Kindes mit der dritten Person Gefahren für das Kind, so kann das Familiengericht das Umgangsbestimmungsrecht insoweit beschränken.

Wenn eine Elternvereinbarung besteht, ist diese bindend?

Ja. Elternvereinbarungen – egal ob untereinander oder beim Jugendamt getroffen – sind bindend, allerdings nicht vollstreckbar. Wenn ein Elternteil von der Elternvereinbarung abweicht, muss zunächst eine gerichtliche Festsetzung des Umgangs beantragt werden. Zur Vollstreckbarkeit bedarf es der gerichtlichen Billigung der Elternvereinbarung.

Wo muss oder soll das Besuchsrecht ausgeübt werden?

Grundsätzlicher Ort der Besuche des Kindes ist die Wohnung des Besuchsberechtigten. Nur in Ausnahmefällen, die im Zusammenhang mit dem Wohl des Kindes stehen, kommen andere Regelungen in Betracht.

Hat der betreuende Elternteil das Recht, am Umgang aus Kontrollgründen teilzunehmen?

Nein. Etwas anderes kann aber gelten, wenn das Kindesinteresse dieses rechtfertigt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Umgangskontakte erst angebahnt werden und es aufseiten des Umgangsberechtigten bereits zu einer Entfremdung gekommen ist. Bei Säuglingen und Kleinkindern, die nur den betreuenden Elternteil als Bezugsperson kennen oder sehr an diesem hängen, kann für eine Übergangszeit eine Anwesenheit des betreuenden Elternteils angeordnet werden.

Muss der andere Elternteil dem ausgewählten Ferienziel zustimmen?

Grundsätzlich nein. Für Ferienzeiten bestimmt der Umgangsberechtigte den Aufenthalt und die Art der Ferien. Allerdings sollte man den betreuenden Elternteil bei längeren Aufenthalten informieren. Der betreuende Elternteil muss wissen, wo sich das Kind aufhält. Zudem ist zu beachten, dass bei Auslandsaufenthalten, die von erheblicher Bedeutung sind, die Zustimmung des betreuenden Elternteils erforderlich ist. Zu denken ist insofern etwa an Reisen in Gebiete, für die besondere Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten, für die besonderer Impfschutz erforderlich ist, für die eine Schulbeurlaubung herbeigeführt werden müsste etc.

Wie oft kann ich mein Kind sehen?

In erster Linie sollten die Eltern über den Umfang der Besuchskontakte eine Regelung treffen. Nur wenn sich die Eltern nicht einigen können, entscheidet das Gericht. Üblich sind dann 14-tägige Wochenendumgänge, was allerdings auch stark vom zu entscheidenden Einzelfall abhängt. Bei jüngeren Kindern wird das Gericht zumeist häufige, aber kürzere Besuchskontakte festlegen. Doppelfeiertage werden zwischen den Eltern geteilt, zumindest bekommt der umgangsberechtigte Elternteil zumeist den zweiten Feiertag, möglich ist aber auch ein jährlicher Wechsel. Außerdem werden die gesetzlichen Schulferien jeweils geteilt.

Muss ich das Kind immer abholen?

Es ist Aufgabe des Umgangsberechtigten, das Kind zu holen und nach Beendigung des Umgangsrechts wieder pünktlich zurückzubringen. In Ausnahmefällen kann es aber angezeigt sein, auch den betreuenden Elternteil zu verpflichten. Dieses kommt insbesondere bei erheblicher räumlicher Distanz in Betracht. Dem Umgangsberechtigten ist es jedoch zuzumuten, eine Fahrtzeit von bis zu vier Stunden pro Fahrtstrecke auf sich zu nehmen.

Müssen ausgefallene Besuchskontakte nachgeholt werden?

Nein. Fällt ein Besuchstermin aus Gründen in der Person des Umgangsberechtigten aus, besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, den ausgefallenen Termin nachzuholen. Dies betrifft auch Umgangskontakte, die aufgrund der Ferien des anderen Elternteils ausfallen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Eltern vereinbart haben, dass Ersatztermine stattfinden sollen, beispielsweise wenn der Umgang aus kindbezogenen Gründen ausgefallen ist.

Wer trägt die Kosten der Besuchskontakte?

Die Kosten der Besuchskontakte fallen grundsätzlich dem Besuchsberechtigten zur Last. Gleichwohl sind über das Maß hinausgehende Umgangskosten – beispielsweise erhebliche Flugkosten – beim Unterhalt berücksichtigungsfähig. Dann können die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen vom Einkommen abgezogen werden. Alternativ käme auch eine Erhöhung des Selbstbehalt in Betracht. Dies aber nur dann, wenn die Kosten weit über den hälftigen, auf den Umgangsberechtigten entfallenden Anteil des Kindergeldes hinausgehen. 

 

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