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Rentenausgleich bei Scheidung

Eine wichtige Grundlage für Ihre Altersvorsorge. Vermeiden Sie Fehler beim Versorgungsausgleich.

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Rentenausgleich bei Scheidung

Eine wichtige Grundlage für Ihre Altersvorsorge. Vermeiden Sie Fehler beim Versorgungsausgleich.

Versorgungsausgleich, was ist das?

Im Zusammenhang mit der Scheidung ist der sogenannte Versorgungsausgleich (VA) durchzuführen, nämlich Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften, die wertmäßig hälftig auszugleichen sind. Mit dem Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten verglichen und gleichmäßig auf beide Ehegatten aufgeteilt (Halbteilungsgrundsatz). Dem Versorgungsausgleich liegt die Idee zugrunde, dass ein Ehegatte im Laufe der Ehe wegen der Kinderbetreuung zumindest zeitweise gehindert ist, eine eigene Rentenanwartschaft aufzubauen. Als Ehezeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Welche Anrechte unterfallen dem Versorgungsausgleich?

Zu den auszugleichenden Rechten im VA gehören:

  • Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Anwartschaften in der Versorgung der Beamten oder Soldaten
  • Anwartschaften in der betrieblichen Rentenversicherung
  • Anwartschaften in der Zusatzversicherung für den öffentlichen Dienst
  • Anwartschaften aufgrund privater Rentenversicherungen, z. B. „Riester-Renten“

Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge sind selbst dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sie statt auf eine Rentenleistung auf eine Kapitalzahlung (z. B. eine Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung) gerichtet sind.

Gibt es Ausnahmen beim Versorgungsausgleich?

In bestimmten Fällen sind bestimmte Rechte im Versorgungsausgleich unberücksichtigt zu lassen. Es gelten u. a. nachfolgende Ausnahmen:

  1. Bei noch verfallbaren Betriebsrentenanwartschaften. Sie unterliegen nicht dem Wertausgleich bei Scheidung, sondern sind schuldrechtlich auszugleichen.
  2. Wenn sich ein Wertausgleich unwirtschaftlich erweist oder gewisse Geringfügigkeitsgrenzen unterschritten werden. Härtegründe vorliegen, wie beispielsweise bei verfrühter Einreichung eines unzulässigen, aber gleichwohl zur Scheidung führenden Antrages.
  3. Anrechte, die vor Eheschließung erworben wurden, sind nicht mit in den Ausgleich einzubeziehen. Außerdem bleiben gleichartige Anwartschaften anlässlich der Scheidung unberücksichtigt, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist oder aber ein Einzelrecht nur einen geringen Ausgleichswert hat. Gering ist die Differenz oder der Ausgleichswert im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG dann, wenn eine bestimmte Bagatellgrenze nicht überschritten wird.

Wann ist ein Anrecht geringfügig?

Ein Anrecht ist nach § 18 Abs. 3 VersAusglG als geringfügig anzusehen und nicht auszugleichen, sofern der Ausgleichswerte die nachfolgenden Grenzwerte (Bagatellgrenze) nicht überschreitet, und zwar:

Bezugsgröße West 2017
bei einer Rente mtl.: 29,75 EUR (1 % von 2.975 EUR = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert: 3.570,00 EUR (120 % von 2.975 EUR = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße West 2016
bei einer Rente mtl.: 29,05 EUR (1 % von 2.905 EUR = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert: 3.486,00 EUR (120 % von 2.905 EUR = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße West 2015
bei einer Rente mtl.: 28,35 EUR (1 % von 2.835 EUR = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert: 3.402,00 EUR (120 % von 2.835 EUR = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße West 2014
bei einer Rente mtl.: 27,65 EUR (1 % von 2.765 EUR = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert: 3.318,00 EUR (120 % von 2.765 EUR = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße West 2013
bei einer Rente mtl.: 26,95 EUR (1 % von 2.695 EUR = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert: 3.234,00 EUR (120 % von 2.695 EUR = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Versorgungsausgleich nicht bei kurzer Ehe

Der Versorgungsausgleich ist im Regelfall von Amts wegen zusammen mit der Scheidung durchzuführen. Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich allerdings nur dann statt, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Bei der Ermittlung des Dreijahreszeitraumes wird die Trennungszeit mit eingerechnet. Bei Einreichung der Scheidung und Ablauf des Trennungsjahres dürfen nicht mehr als 36 Monate vergangen sein. Auch im Fall von Ausländerehen (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB) findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt.

Vordruck zum Versorgungsausgleich

Damit die erforderlichen Auskünfte zum Versorgungsausgleich ermittelt werden können, besteht die Notwendigkeit, den Vordruck V10 auszufüllen. Um das Scheidungsverfahren zu beschleunigen, empfiehlt es sich, die ausgefüllten Formulare bereits mit dem Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einzureichen. In dem Vordruck V10 sind neben der Sozialversicherungsnummer sämtliche Arbeitsverhältnisse anzugeben. Im Regelfall bestimmt das Familiengericht erst dann Scheidungstermin, wenn alle erforderlichen Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Voraussetzungen für eine Abtrennung des Versorgungsausgleichs vorliegen oder die Beteiligten eine einvernehmliche Regelung zum Versorgungsausgleich getroffen oder einen Ehevertrag geschlossen haben.

Abweichende Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Die Ehegatten sind dazu berechtigt, auch nach der Trennung Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen. So kann der Versorgungsausgleich näher ausgestaltet oder auch ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Regelung unterliegt der Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle durch das Familiengericht. Unwirksam ist eine Regelung allerdings nur dann, wenn diese dazu führt, dass ein Ehegatte durch den Verzicht nicht mehr über eine hinreichende Alterssicherung verfügt. Die Vereinbarung zwischen den Ehegatten bedarf der notariellen Beurkundung. Dies kann im Rahmen eines Ehevertrages oder einer isolierten Vereinbarung zum Versorgungsausgleich erfolgen.

Rentenausgleich durch Anwalt in Siegen prüfen

Haben Sie Fragen zum Thema Versorgungsausgleich oder Rentenausgleich anlässlich der Scheidung oder suchen einen kompetenten Scheidungsanwalt in Siegen? Dann sind Sie bei uns gut aufgehoben. Nach eingehender Aufbereitung des Sachverhaltes klären wir, ob es für Sie sinnvoll oder gar geboten ist, Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich herauszunehmen. Bestimmte Fallkonstellationen erfordern dies zwingend. Auch prüfen wir anlässlich Ihrer Scheidung die Auskünfte der Rentenversicherungsträger und die Berechnung des Familiengerichts auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig Besprechungstermine. Wir sind von montags bis freitags durchgehend von 8:00 bis 18:00 Uhr zu erreichen.

Baranowski & Kollegen
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