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Wann kann die Scheidung beantragt werden?

Was sind die Voraussetzungen für Einreichung der Scheidung.

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Wann kann die Scheidung beantragt werden?

Was sind die Voraussetzungen für Einreichung der Scheidung.

Wann kann die Scheidung beantragt werden?

Die Voraussetzungen für eine Scheidung sind in den §§ 1564 ff. BGB geregelt. Seit der Abkehr vom Verschuldensprinzip im Jahr 1977 setzt die Scheidung einer Ehe als einzige Voraussetzung das Scheitern der Ehe voraus. Das Verschuldensprinzip wurde ersetzt durch das sogenannte Zerrüttungsprinzip.

Voraussetzung für Scheidungsantrag: Scheitern der Ehe

Nach § 1565 BGB kann eine Ehe erst dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Die Einhaltung des Trennungsjahres ist dabei zwingend notwendig, sofern nicht besondere Härtegründe eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigen. Damit sollen in Trennung lebende Ehegatten vor übereilten Entschlüssen bewahrt werden.

Scheidungsantrag erst nach Ablauf des Trennungsjahrs

Die Scheidung kann erst beantragt werden, wenn die Ehegatten länger als ein Jahr dauerhaft getrennt voneinander leben. Der Frage, wann die dauerhafte Trennung vollzogen wurde, kommt wesentliche Bedeutung zu. Nicht nur als Voraussetzung für die Einleitung des Scheidungsverfahrens, sondern insbesondere für die Frage des Zugewinns (= Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften) und des Versorgungsausgleichs (= Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften).

Ist der Trennungszeitpunkt zwischen den Ehegatten im Streit, so ist es Aufgabe des Antragstellers den Nachweis zu führen, dass das Trennungsjahr tatsächlich abgelaufen ist. Lässt sich der Nachweis nicht führen und bestreitet der andere Ehegatte, dass die Trennung bereits zu dem im Scheidungsantrag genannten Zeitpunkt stattfand und von ihm ein viel späterer Zeitpunkt genannt wird, so könnte das zu einer Zurückweisung des Scheidungsantrages erfolgen. In diesem Fall hätte der Antragsteller die kompletten Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen. Das lässt sich verhindern, dass der konkrete Trennungszeitpunkt fixiert wird. Dies kann entweder durch eine wechselseitige Bestätigung der Ehegatten oder durch ein Anwaltsschreiben geschehen.

Wann liegt eine Trennung vor?

Was unter Getrenntleben zu verstehen ist, wird in § 1567 für das Scheidungsrecht in einer Legaldefinition festgelegt. Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt. Der Begriff enthält danach drei Elemente, die für das Scheidungsrecht zusammen treffen müssen. Häusliche Trennung allein reicht danach für das Getrenntleben allein nicht aus. Vielmehr müssen noch subjektive Elemente hinzukommen. Der Wille zumindest eines Ehegatten muss darauf gerichtet sein, die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herzustellen und dauerhaft getrennt zu leben. Die vom Gesetzgeber in die Definition des Getrenntlebens einbezogenen subjektiven Elemente dienen dazu, freiwillige von unfreiwilligen Trennungen und solchen, die mit der Krise der Ehe nicht zusammenhängen, abzugrenzen. So liegt nicht automatisch eine Trennung vor, wenn sich einer der Ehegatten in einer mehrmonatigen Kur oder beruflich für längere Zeit nicht mehr in der Wohnung aufhält. Dies gilt etwa auch für einen Gefängnisaufenthalt. Vielmehr muss dann die weitere subjektive und auch geäußerte Komponente, an der Ehe nicht mehr festzuhalten, hinzukommen. Denn dann kommt es allein auf das subjektive Element des „trennen Wollens“ an. In seinem solchen Fall sollte der die Scheidung anstrebende Ehegatte eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er getrennt leben möchte.

Merkmal keine häusliche Gemeinschaft

Nach § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB liegt ein Getrenntleben vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann entweder durch getrennte Wohnungen (§ 1567 Abs. 1 S. 1 BGB) oder durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft innerhalb der ehelichen Wohnung (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB) erfolgen. Zieht einer der Ehegatten aus der ehemals gemeinsamen Ehewohnung aus und wird diese Wohnung zukünftig nicht mehr gemeinsam genutzt, ist unzweifelhaft von einer Trennung der Eheleute auszugehen. Hinzutreten muss jedoch, dass zwei weitgehend getrennte Haushalte geführt werden. Der fortgesetzte Bezug von Leistungen nach dem SGB II auch für den anderen Ehegatten (Bedarfsgemeinschaft) spricht gegen ein Getrenntleben. Bestehen zwar zwei Wohnungen, wird aber weiterhin, über die Betreuung der gemeinsamen Kinder hinaus, eine nicht unerhebliche Zahl von häuslichen Aufgaben, und sei es nur abwechselnd, gemeinsam erledigt, so kann keine Beendigung der häuslichen Gemeinschaft festgestellt werden.

Trennung innerhalb der Ehewohnung

Das Getrenntleben kann auch innerhalb der Ehewohnung organisiert werden. Dies ist dann problemlos, wenn die Wohnung oder das Einfamilienhaus genügend Raum bietet, um zwei weitgehend getrennte Lebensbereiche einrichten zu können. Die häusliche Gemeinschaft besteht aber auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung eine weitestmögliche Trennung herbeigeführt haben. Dies bedeutet, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden darf, indem die jeweils privaten Bereiche, vor allem zum Wohnen und Schlafen, strikt aufgeteilt sind, wobei die gemeinsame Benutzung der nur einmal vorhandenen Funktionsräume und Einrichtungen (Küche, Diele, Bad, Toilette; auch Waschmaschine) nach Absprache möglich ist.

Lediglich getrennte Schlafzimmer reichen nicht aus. Die Organisation des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung muss konkret dargelegt und im Streitfalle auch bewiesen werden. Zu vermeidbaren Gemeinsamkeiten darf es nicht mehr kommen. Zumindest nur so selten, dass darin eine Fortsetzung der Haushaltsgemeinschaft in einem nennenswerten Restbestand gesehen werden kann. So hindern gelegentliche Sorgetätigkeiten die Feststellung des Getrenntlebens nicht, erst recht nicht, wenn das vereinzelte Putzen und Waschen dem anderen Ehegatten aufgedrängt wird. Ob eine so weitgehende Trennung auch in einer Einzimmerwohnung erreicht werden kann, lässt sich immer nur im Einzelfall beurteilen.

Der BGH musste sich jüngst mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Trennung bei Nutzung eines gemeinsamen Bettes möglich sein kann. In dem vorliegenden Sonderfall bestätigte der BGH, dass das gemeinsame Übernachten in einem Kingsize-Bett (Maße: 4,83 × 2,23 m) bei sonstiger Aufgabe der Gemeinschaft einer Trennung nicht entgegenstehe.

Folgen eines Versöhnungsversuchs auf das Trennungsjahr

Versöhnungsversuche nach § 1567 Abs. 2 BGB unterbrechen oder hemmen den Lauf des Trennungsjahres nicht, sofern ein Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird. Von einem Versöhnungsversuch kann nur dann gesprochen werden, wenn der Versöhnungsversuch tatsächlich zu einem Zusammenleben der Eheleute führt. Gelegentliche Besuche reichen dafür nicht aus. Ebenso muss das Zusammenleben zumindest auch der Versöhnung dienen, nicht nur der Pflege eines Kindes oder zur Linderung vorübergehender Wohnungsnot. Der Versöhnungsversuch darf nur kürzere Zeit gedauert haben, um den Lauf der Trennungsfrist nicht zu unterbrechen. Im Regelfall ist ein Zusammenleben von weniger als drei Monate unschädlich. Erst längere Versöhnungsversuche setzen das Trennungsjahr erneut in Gang, ohne dass eine Anrechnung der vorherigen Trennungsdauer erfolgt. Das Trennungsjahr beginnt von Neuem an zu laufen.

Widerspruch gegen Scheidung unerheblich

Für den Ausspruch der Scheidung ist es nicht erforderlich, dass beide Ehegatten ihre Ehe übereinstimmend für zerrüttet erachten. Die einseitige Zerrüttungsannahme aufseiten eines der Ehegatten reicht aus, das Scheitern der Lebensgemeinschaft festzustellen. Dabei kommt es auf die Gründe der Ablehnung nicht an. Allein der Wunsch des anderen Ehegatten, die Ehe fortzusetzen und dieser auch eine Chance zu geben, reicht nicht aus, von einer Wiederherstellung auszugehen. Dem Gericht müssen vielmehr konkrete Maßnahmen und Wege aufgezeigt werden, die die Annahme rechtfertigen, die eheliche Lebensgemeinschaft werde wieder aufgenommen.

Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet, sofern die Ehegatten bereits mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben und entweder beide die Ehescheidung beantragen oder einer von beiden einen solchen Antrag bei Gericht einreicht und der andere Ehegatte diesem Scheidungsbegehren zustimmt.

Stimmt der andere Ehegatte der Scheidung weder zu, noch beantragt er selbst den Scheidungsantrag, kann die Ehe dennoch nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, sofern der Antragsteller das Scheitern der Ehe wie auch den Ablauf des Trennungsjahres beweisen kann.

Damit kann die Scheidung selbst dann ausgesprochen werden, wenn sich einer der Beteiligten dem Scheidungsbegehren widersetzt. In diesem Fall muss der Antragsteller den Ablauf des Trennungsjahres und die Zerrüttung der Ehe beweisen. Hinsichtlich der Unmöglichkeit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann dies in der Regel aus Indizien hergeleitet werden. Eine neue Lebenspartnerschaft oder die Erklärung, die Wiederaufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft unter allen Umständen abzulehnen, reicht dafür völlig aus. Der Widerspruch des anderen Ehegatten ist damit im Regelfall unbedeutend. Die Scheidung kann dadurch nicht verhindert werden.

Scheidung beantragen vor Ablauf des Trennungsjahres

Die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres setzt neben dem Scheitern der Ehe das Vorliegen eines Härtegrundes im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB voraus. Danach muss die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen. Damit kommen als Härtegründe lediglich solche in Betracht, die in der Person des anderen Ehegatten bestehen.

Außerdem muss die Ehe auf dem Papier dem anderen nicht mehr zuzumuten sein. Die Rechtsprechung hat einen Katalog von Härtegründen anerkannt, die eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigen, wie Gewalttätigkeiten gegenüber dem antragstellenden Ehegatten, Verschweigen einer drohenden Inhaftierung, schwere Bedrohungen und Beleidigungen, Aufnahme und Beibehaltung von ehebrecherischen Beziehungen, Schwangerschaft durch einen anderen Mann vor Ablauf des Trennungsjahres oder Schwangerschaft durch eine unbekannte Person sowie durch gravierende Übergriffe und Drohungen des alkoholbedingt gewalttätigen Ehemannes.

Keine unzumutbare Härte stellt eine homosexuelle Beziehung ohne weitere hinzutretende Umstände, der Wunsch der schwangeren Ehefrau den Vater eines noch ungeborenen Kindes aus einer außerehelichen Beziehung noch vor der Geburt zu heiraten oder Nichtzahlung von Unterhalt dar. Der Antragsteller ist beweispflichtig für die Härtegründe, die zu einer Härtefallscheidung führen. Eine Härtefallscheidung ist in der Praxis nur von untergeordneter Bedeutung.

Scheidung beantragen mit Anwalt aus Siegen

Einen Scheidungsantrag kann jeder Rechtsanwalt stellen, doch sind dabei auch die weiteren Rechtsfolgen zu bedenken. Dies setzt nicht nur Grundlagenkenntnisse, sondern fundiertes Wissen im Familienrecht voraus. So ist jeder Fall anders. In dem einen ist es angebracht, schnellstmöglich Scheidungsantrag zu stellen, im anderen ist es sinnvoller, noch zuzuwarten. Dabei sind Abwägungen zu treffen. Dies geht nur bei einer Betrachtung im Ganzen. Dazu gehört auch die Frage, ob es sinnvoll ist, zusammen mit der Scheidung weitere Trennungs- und Scheidungsfolgen zu regeln oder dies auf einen Zeitpunkt nach der Scheidung zu verlagern. Auch steuerliche Aspekte sind bei der Wahl des Trennungszeitpunktes zu beachten. Die Scheidungsanwälte unserer Fachkanzlei erarbeiten mit Ihnen ein Konzept, statt vorzeitig und planlos Scheidungsantrag zu stellen.

Liegen die Voraussetzungen für die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor, füllen wir gemeinsam mit Ihnen die maßgeblichen Vordrucke auf und reichen den Scheidungsantrag im Regelfall innerhalb von 24 Stunden beim zuständigen Familiengericht ein.

 

Autor:
Frank Baranowski
Scheidungsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Siegen
Ihr Kontakt zu uns: 0271 - 56055

 

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