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Eheliche Lebensverhältnisse beim Trennungsunterhalt

Welcher Maßstab ist bei der Ermittlung des Trennungsunterhaltes maßgeblich?

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Eheliche Lebensverhältnisse beim Trennungsunterhalt

Welcher Maßstab ist bei der Ermittlung des Trennungsunterhaltes maßgeblich?

Eheliche Lebensverhältnisse Maß für Trennungsunterhalt

Nach § 1361 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des eheangemessenen Trennungsunterhalts nach den „ehelichen Lebensverhältnissen“, insbesondere den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Im Gegensatz zum Kindesunterhalt gibt es daher keine festen Bedarfssätze. Die Lebensverhältnisse werden, wie beim nachehelichen Unterhalt, im Wesentlichen bestimmt durch das in der Ehe zur Deckung des Lebensbedarfs verfügbare Einkommen der Eheleute. Verfügbar in diesem Sinn ist aber nur der Teil des Einkommens, der nach Abzug von Steuern und sonstiger gesetzlicher Abzüge, berufsbedingtem Aufwand, Vorsorgeaufwendungen, berücksichtigungswürdigen Verbindlichkeiten, Aufwendungen für Vermögensbildung und Barunterhaltsleistungen für den Kindesunterhalt zur Bestreitung des Lebensbedarfs der Eheleute tatsächlich zur Verfügung stand. In einer Ehe, in der beide Partner erwerbstätig sind (= Doppelverdienerehe), ist auf das zusammengerechnete Erwerbseinkommen beider Eheleute abzustellen.

Bei der Bemessung des Trennungsunterhalts ist, ebenso wie beim nachehelichen Unterhalt, ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint. Außer Betracht bleiben, gemessen am verfügbaren Einkommen, sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßig hoher Lebensstandard. Dem ist beizupflichten, denn der Unterhalt soll nur der Bedarfsdeckung dienen und nicht der Vermögensteilhabe des Unterhaltsberechtigten. Daher kann sich der besser verdienende Ehegatte auch nicht seiner Zahlungsverpflichtung mit der Begründung entziehen, während des Zusammenlebens keinen Beitrag zum Lebensunterhalt des anderen Ehepartners geleistet, sondern sein Geld allein für sich verbraucht zu haben. Auch wenn sich der andere Ehepartner während des Zusammenlebens mit dieser für ihn ungünstigen Regelung zufriedengegeben hat, ist er bei der Trennung nicht gehindert, Trennungsunterhalt zu verlangen.

Maßgeblicher Bemessungszeitpunkt für eheliche Lebensverhältnisse

Die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist nach der Rechtsprechung des BGH als Teilhabe an einer dynamischen Entwicklung zu verstehen, die Änderungen in positiver als auch in negativer Hinsicht erfahren kann. Der Trennungsunterhalt wird daher grundsätzlich nach dem jeweiligen Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse bemessen, an deren Entwicklung bis zur Scheidung die Ehegatten gemeinschaftlich teilhaben. Die sich aus der Fortschreibung der maßgebenden Verhältnisse resultierenden Folgen wirken sich in der Trennungszeit aus, denn bei Weiterführung der Ehe hätte der andere Ehegatte wirtschaftliche Änderungen ebenfalls mittragen müssen. Der Unterhalt bestimmt sich damit nach den für den Unterhaltszeitraum maßgebenden Verhältnissen.

Ausschlaggebend für die Bedarfsbemessung und die Berechnung des Trennungsunterhalts sind die „gegenwärtigen“ wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten in dem Zeitraum, für den Trennungsunterhalt verlangt wird. Der Trennungsunterhalt darf also nicht nach dem vor der Trennung bezahlten Haushaltsgeld oder den vor der Trennung bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen bemessen werden. Maßgeblich sind die aktuellen Einkommensverhältnisse, an deren Entwicklung die Eheleute bis zur Scheidung gemeinschaftlich teilhaben. So ist u. a. die höhere Steuerbelastung des Unterhaltspflichtigen durch die trennungsbedingte Änderung der Steuerklasse einkommensmindernd im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts zu berücksichtigen. Ebenso tatsächlich betriebene zusätzliche Altersvorsorge bis zur Kappungsgrenze, also bis zu vier Prozent des Bruttoeinkommens des vorangegangenen Jahres. Selbst dann, wenn während der Ehezeit nicht betrieben wurde. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind alle Umstände zu berücksichtigen, die das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen bis zur Rechtskraft der Ehescheidung beeinflusst haben.

Unterhaltsverpflichtungen sind gleichermaßen zu berücksichtigen

Ebenso ist auch das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter bis zur rechtskräftigen Ehescheidung zu berücksichtigen. Denn die Unterhaltspflicht gegenüber solchen, vor Rechtskraft der Ehescheidung geborenen weiteren Unterhaltsberechtigten beeinflusst in gleicher Weise die ehelichen Lebensverhältnisse, weil sie auch schon während der später geschiedenen Ehe bestand. Das gilt nach der BGH-Rechtsprechung sowohl für gemeinsame Kinder als auch für Kinder des Unterhaltspflichtigen aus einer neuen Beziehung, die bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung geboren sind. Zu berücksichtigen sind die Kinder selbst dann, wenn sie inzwischen volljährig und nach § 1609 Nr. 4 BGB gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nachrangig sind.

Auch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB, den die Mutter eines vor Rechtskraft der Ehescheidung geborenen nicht ehelichen Kindes schon während der Ehezeit vom Unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten verlangen kann, beeinflusst die ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten. Weil der geschiedene Ehegatte nach § 1578 Abs. 1 BGB Anspruch auf einen den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhalt hat, ist es in solchen Fällen geboten, bei der Unterhaltsbemessung den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB, der das in dieser Zeit für den Lebensbedarf der Ehegatten verfügbare Einkommen beeinflusst hat, in der geschuldeten Höhe vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorab abzuziehen.

 

Verfasser:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Siegen
Frank Baranowski
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