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Verzicht auf Trennungsunterhalt möglich?

Kann man und wenn ja unter welchen Bedingungen auf Trennungsunterhalt verzichten?

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Verzicht auf Trennungsunterhalt möglich?

Kann man und wenn ja unter welchen Bedingungen auf Trennungsunterhalt verzichten?

Unterhaltsverzicht bezüglich Trennungsunterhalt ist unzulässig

Aus § 1614 BGB ergibt sich, dass auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ganz oder teilweise nicht wirksam verzichtet werden kann. Aus diesem Grund darf eine Unterhaltsvereinbarung nicht auf einen Verzicht oder teilweisen Verzicht hinauslaufen. Es genügt allein eine objektive Unterhaltsverkürzung. Ein Verzicht kann auch nicht durch andere Formulierungen oder Fallgestaltungen umgangen werden. Allerdings besteht bei der Bemessung des Trennungsunterhalts ein gewisser Spielraum, was die Angemessenheit angeht. Dieser kann von den Eheleuten ausgeschöpft werden. Eine solche Unterhaltsvereinbarung ist erst dann unwirksam, wenn diese den Angemessenheitsrahmen unterschreitet. Eine solche Unterschreitung liegt vor, wenn weniger als 80 % des berechtigten Trennungsunterhalts vereinbart wird. Diese Grenze sollte nach Möglichkeit nicht unterschritten werden. Verkürzungen um mehr als 30 % sind keinesfalls mehr hinnehmbar.

Auch Umgehung des Verzichts beim Trennunsunterhalt ist nicht möglich

Unwirksam ist auch eine Vereinbarung, den Trennungsunterhalt nicht gerichtlich geltend zu machen. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Vergangenheit ist dagegen zulässig. In der unterlassenen Geltendmachung von Trennungsunterhalt für längere Zeit liegt allerdings noch kein solcher Verzicht. Allerdings kann bei illoyal verspäteter Geltendmachung nach Treu und Glauben eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eintreten. Dafür müssen sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment gegeben sein. Verzichtet ein trennungsunterhaltsberechtigter Ehegatte zunächst auf die Vollstreckung aus seinem Unterhaltstitel, da er Einkünfte aus Berufstätigkeit hat, so kann er dennoch ab Eintritt erneuter Bedürftigkeit aus dem Unterhaltstitel vollstrecken. Er hat nicht auf künftige Trennungsunterhaltsansprüche verzichtet. Der Trennungsunterhaltsberechtigte muss den Unterhaltsanspruch auch nicht erneut gerichtlich geltend machen.

Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt nur bedingt zulässig

Unterhaltsvereinbarungen sind (nur) innerhalb gewisser Grenzen zulässig. Zulässige Ausgestaltungen des Trennungsunterhalts sind zusammenfassend:

  • Erhöhungen über das Maß des gesetzlichen Unterhalts.
  • Vereinbarungen über die Art des zu erbringenden Unterhalts (etwa die Zurverfügungstellung eines Pkw, Wohnungsüberlassung etc.).
  • Eine Unterschreitung der berechneten Unterhaltsquoten um maximal 20 %.
  • Vereinbarungen über Fälligkeitszeitpunkte.
  • Vereinbarungen über Konkretisierungen von Erwerbsobliegenheiten.
  • Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Vergangenheit.

Einen objektiven Verzichtsinhalt haben grundsätzlich auch Vereinbarungen, in denen gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages auf Unterhaltsansprüche verzichtet wird. Soll eine kombinierte Vereinbarung sowohl Trennungs- als auch nachehelichen Unterhalt regeln und vereinbaren die Beteiligten, dass zur Abgeltung aller Unterhaltsansprüche eine einmalige Abfindung gezahlt wird, bleibt der Teil der Vereinbarung unwirksam, der den Trennungsunterhalt betrifft.

Trennungsunterhalt und gemeinsame Schulden

Wird Trennungsunterhalt nur deshalb nicht geltend gemacht, weil der Schuldner gemeinsame Schulden der Ehegatten allein bedient, liegt darin nicht ohne Weiteres ein wirksamer Unterhaltsverzicht. In der Vereinbarung der Beteiligten, dass ein Ehegatte den gemeinsamen Kredit abträgt und im Gegenzug der andere Ehegatte keinen Unterhalt geltend macht, liegt jedoch eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, die den Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich ausschließt. Der Ehegatte, der die Schulden getragen hat, kann dann später keinen hälftigen Ausgleich der von ihm geleisteteten Zahlungen verlangen.

Keine Unterhaltsbegrenzung des Trennungsunterhalts

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann nicht in analoger Anwendung des § 1578 b BGB befristet oder herabgesetzt werden, weil der Gesetzgeber nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes ausdrücklich von der Anwendung des § 1578b BGB im Rahmen des Trennungsunterhalts abgesehen hat und daher eine Regelungslücke nicht vorliegt.

 

Verfasser:
Rechtsanwalt Frank Baranowski
Fachanwalt für Familienrecht, Siegen
Bei weiteren Fragen: 0271 - 56055

 

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