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Einzel- oder Zusammenveranlagung bei Trennung oder Scheidung

Muss ein Ehegatte der Zusammenveranlagung zustimmen? Ist ein Nachteilsausgleich zu leisten?

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Einzel- oder Zusammenveranlagung bei Trennung oder Scheidung

Muss ein Ehegatte der Zusammenveranlagung zustimmen? Ist ein Nachteilsausgleich zu leisten?

Keine steuerliche Verpflichtung zur Zusammenveranlagung

Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet. Dadurch lassen sich Verluste eines Ehegatten mit Gewinnen des anderen Ehegatten ausgleichen. Die Eheleute können, wenn im Trennungsjahr zu irgendeinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorgelegen haben, zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung entscheiden. Waren sie zumindest zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht dauernd getrennt und lagen die übrigen Voraussetzungen nach § 26 EStG vor, so ist auch die Zusammenveranlagung für das Trennungsjahr noch möglich. Entscheidet sich allerdings einer der Eheleute für die getrennte Veranlagung, scheidet die Zusammenveranlagung aus.

Grundsätzlich besteht keine steuerliche Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen. Dem Finanzamt ist es nicht möglich eine Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu erzwingen. Der einseitige Antrag eines Ehegatten gegen den Willen des anderen Ehegatten auf getrennte Veranlagung ist nur dann rechtsunwirksam, wenn sich keine steuerliche oder wirtschaftliche Auswirkung ergibt. Hat ein Ehegatte also keine Einnahmen oder nur Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit, die wegen ihrer geringen Höhe nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, so ist sein einseitig gestellter Antrag auf getrennte Veranlagung steuerlich unbeachtlich, wenn der andere Ehegatte wegen seiner Einkünfte die Zusammenveranlagung begehrt.

Es liegt in den Händen der Beteiligten, sich im Innenverhältnis auf eine gemeinsame Veranlagung zu verständigen. Im Regelfall besteht eine familienrechtliche Verpflichtung des anderen Ehegatten einer gemeinsamen Veranlagung, entweder mit oder ohne Nachteilsausgleich zuzustimmen.

Familienrechtliche Pflicht zur Zusammenveranlagung

Unter dem Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität ist ein Ehegatte dem anderen gegenüber verpflichtet, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Denn aus dem Wesen der Ehe ergibt sich eine Verpflichtung beider Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die Trennung im laufenden Veranlagungszeitraum eintritt. Die grundlose Verweigerung der Zustimmung kann eine Schadensersatzpflicht auslösen.

Der die Zustimmung verlangende Ehegatte ist aber zum internen Nachteilsausgleich verpflichtet, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steuerschuld durch die Zusammenveranlagung im Vergleich zur Einzelveranlagung erhöht. Der zustimmende Ehegatte kann die Zustimmung davon abhängig machen, dass etwaige ihm entstehende steuerliche Nachteile im Vergleich zur getrennten Veranlagung ausgeglichen werden. Dies soll nach Auffassung des BGH allerdings dann nicht gelten, wenn die Ehegatten sich konkludent, also stillschweigend, auf eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden verständigt haben. Dies gilt insbesondere bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V.

Zusammenveranlagung bei Steuerklassenwahl III/V

Eine Pflicht zur Zusammenveranlagung ohne Nachteilsausgleich besteht zumindest dann, wenn die Beteiligten noch während intakter Ehe die Steuerklasse III/V gewählt haben. Damit haben sie eine bestimmte Aufteilung der Steuerschuld im Innenverhältnis vereinbart, um so in der Summe ein monatlich höheres Nettoeinkommen zu erzielen. Denn dann haben sie bewusst in Kauf genommen, dass das höhere Einkommen des einen relativ niedrig und das Einkommen des anderen relativ hoch besteuert wurde. An einer solchen bis zur Trennung praktizierten Handhabung haben sich die Ehegatten mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung für die Zeit des Zusammenlebens auch festhalten zu lassen.

Diese Aufteilung der Steuerschuld für den Zeitraum des Zusammenlebens kann nicht im Nachhinein revidiert werden. In diesen Fällen besteht eine Pflicht zur Zusammenveranlagung, ohne dass dem Ehegatten, dem durch die Zusammenveranlagung Nachteile entstehen, ein Ausgleich zu zahlen ist. Zumindest dann nicht, wenn die Eheleute das Nettoeinkommen für die gemeinsame Lebensführung verbraucht haben.

Auch für die Zeit nach der Trennung kann es zu einer solchen familienrechtlichen Überlagerung der Aufteilung der Steuerschuld kommen. Von einer solchen Überlagerung ist dann auszugehen, wenn die gewählten Steuerklassen Einfluss auf die Höhe des Ehegattenunterhalts und auch des Kindesunterhalts haben. Durch die sich daraus ergebenden Unterhaltszahlungen kann es dann ebenfalls zu einer Kompensation im Sinne eines Nachteilsausgleichs kommen.

Fragen zur Zusammenveranlagung mit Anwalt Siegen klären

Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 wird die Wahl der Veranlagung durch Angabe in der Steuererklärung getroffen und wird mit Eintritt der Unanfechtbarkeit grundsätzlich bindend. Daher ist es im Rahmen der familienrechtlichen Beratung wichtig, so frühzeitig wie möglich auch die Frage der steuerlichen Zusammenveranlagung zu klären. Dies insbesondere dann, wenn die Beteiligten im Trennungsjahr noch nach III/V veranlagt wurden und die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes auf dieser Basis ermittelt wurde. In diesem Fall hat die Zustimmung ohne Nachteilsausgleich zu erfolgen. Bei einer Einzelveranlagung würde es zu einer erheblichen Doppelbelastung des Besserverdienenden kommen. Dies gilt es, zwingend zu vermeiden. Weigert sich der zur Zustimmung verpflichtete Ehegatte, so kann dieser familiengerichtlich auf Zustimmung in Anspruch genommen werden.

Benötigen Sie weitere Informationen oder Hilfe im Zusammenhang mit der steuerlichen Zusammenveranlagung? Dann regen wir an, dass Sie mit den Anwälten unserer Fachkanzlei fürs Familienrecht einen Beratungstermin vereinbaren. Wir setzen Ihre Ansprüche im Zusammenhang mit einer steuerlichen Zusammenveranlagung gegenüber Ihrem in Trennung lebenden Ehegatten durch.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Scheidungsanwalt Siegen
Frank Baranowski
Telefon: 02 71 - 5 60 55

 

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