Aufhebung oder Annullierung der Ehe
Kann die Ehe ohne Scheidung annulliert werden?
Kann die Ehe ohne Scheidung annulliert werden?
Kann die Ehe ohne Scheidung annulliert werden?
Manchmal gelangen die Ehegatten schon kurz nach der Heirat zum Ergebnis, dass die Eheschließung ein Fehler war. In diesen Fällen besteht oftmals der Wunsch, sich ohne Einhaltung des Trennungsjahres von der Ehe wieder zu lösen. Oftmals besteht die Vorstellung, die Ehe dann anfechten oder annullieren zu können. Der Begriff der „Ehe annullieren“ ist gesetzlich nicht geregelt. Das deutsche Familienrecht kennt lediglich die Möglichkeit der „Aufhebung der Ehe“. Die Auflösungsgründe, die umgangssprachlich als Annullierung der Ehe angenommen werden, sind in den §§ 1313 ff. BGB abschließend genannt.
Die Ehe kann dann aufgehoben bzw. „annulliert“ werden, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung nicht erfüllt waren. Das ist nach § 1314 Abs. 1 BGB der Fall, wenn
Liegt einer der vorgenannten Gründe vor, ist die Eheschließung ungültig. Die geschlossene Ehe kann damit aufgehoben werden. Dies ist in Ausnahmefällen auch dann möglich, wenn sich Gründe für eine Aufhebung in der Person des anderen Ehegatten ergeben. Als solche kommen in Betracht:
In der Praxis kommt eine Aufhebung aus den vorgenannten Gründen kaum in Betracht. Denn das Vorliegen der Tatbestände lässt sich zumeist nicht beweisen.
Lediglich im Fall der Scheinehe (1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB) und bei Täuschung über eherelevante Umstände (§ 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB) kann über eine Eheaufhebung ernsthaft nachgedacht werden.
Soll die Ehe aufgehoben werden, muss vom betroffenen Ehegatten ein Antrag beim zuständigen Familiengericht gestellt werden (§ 1313, 1316 BGB). Der Antrag setzt schlüssige Darlegungen zu den Aufhebungsgründen voraus. Zudem müssen diese unter Beweis gestellt werden. Sind die Gründe streitig, muss das Gericht eine Beweisaufnahme durchführen. Dazu gehört es auch, benannte Zeugen zu vernehmen. Liegt der Fall einer Scheinehe vor, kann auch die Ausländerbehörde einen Antrag auf Eheaufhebung beim Familiengericht stellen.
Der Antrag auf Aufhebung der Ehe ist fristgebunden. Die Ehe kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Irrtums über die Heirat oder die Täuschung über die Umstände „annulliert“ werden. Im Falle der widerrechtlichen Drohung beträgt diese Frist drei Jahre ab dem Ende der Zwangslage. Es gelten also unterschiedliche Fristen, um die Ehe aufzuheben.
Die Folgen der Aufhebung der Ehe sind in § 1318 BGB normiert. Die Folgen sind vergleichbar mit denen einer Ehescheidung. So steht dem bedürftigen Ehegatten bis zur rechtskräftigen Aufhebung der Ehe ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu.
Die nachehelichen Unterhaltsvorschriften finden allerdings nur eingeschränkt Anwendung. Nur der gutgläubige Ehegatte kann sich auf einen solchen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt berufen. Dies gilt auch dann, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit der Ehe kannten. Betreuungsunterhaltsansprüche wegen der Erziehung eines Kindes nach § 1570 BGB können vom betreuenden Elternteil geltend gemacht werden, wenn ein Versagen des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre.
Auch bei der Annullierung bzw. Aufhebung der Ehe hat ein Rentenausgleich zu erfolgen. Der Versorgungsausgleich ist wie bei der Ehescheidung durchzuführen. Diesbezüglich gelten keine Besonderheiten. Der Versorgungsausgleich ist nur dann ausgeschlossen, wenn dies bezogen auf die Umstände bei der Eheschließung oder im Fall der Doppelehe im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre.
Nach § 1318 Abs. 4 BGB sind die Vorschriften über die Ehewohnung und die Haushaltsgegenstände (§§ 1568 a, 1568 b BGB) ebenfalls entsprechend anzuwenden. Bei der Beurteilung sind die Umstände bei Eheschließung zu berücksichtigen; bei Verstoß gegen § 1306 BGB die Belange der dritten Person.
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