E-Mail 0271 56 0 55 Anfahrt Kanzlei Suche

Ehevertrag bei Unternehmerehe

Gerade für Unternehmerehen ist Abschluss eines Ehevertrages zu empfehlen.

Logo - Scheidung Siegen

Ehevertrag bei Unternehmerehe

Gerade für Unternehmerehen ist Abschluss eines Ehevertrages zu empfehlen.

Unternehmerehe: Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Scheidungen sind für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler, wie Ärzte, Steuerberater pp., nicht nur emotional belastend, sondern oftmals von existenzieller Bedeutung. Insbesondere dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und keinen Ehevertrag geschlossen haben, der die Frage der Vermögensauseinandersetzung im Falle einer Trennung bzw. Scheidung regelt. In diesem Fall kann die Erfüllung von Zugewinnausgleichsansprüchen den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Zumindest dann, wenn liquide Mittel zur Erfüllung von Zugewinnausgleichsansprüchen fehlen, weil das Vermögen im Unternehmen gebunden ist. Der trennungs- bzw. scheidungsbedingte Liquiditätsabfluss kann dann zu einer existenzbedrohen Situation bis hin zur Geschäftsaufgabe führen.

Vorsorge Unternehmer durch Ehevertrag

Um solch gravierende Folgen zu vermeiden, sollte jeder Unternehmer nach Möglichkeit schon vor der Eheschließung Vorsorge treffen und die gesetzlichen Regelungen durch einen Ehevertrag modifizieren. Dabei gilt es, das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Unternehmens einerseits und einer fairen Teilhabe des anderen Ehegatten an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögens individualvertraglich zu regeln. Dies kann in mannigfaltiger Art und Weise geschehen. So bestehen vielfältige ehevertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zum Schutz des Unternehmens.

So kann Gütertrennung vereinbart werden, um das Unternehmen aus dem Strudel einer Vermögensauseinandersetzung bei Beendigung der Ehe herauszuhalten. In diesem Fall findet bei Beendigung des Güterstands kein Zugewinnausgleich, also kein güterrechtlicher Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswerte, statt. Bei Beendigung des Güterstands sind langwierige und kostspielige Ermittlungen eines etwaigen Zugewinns entbehrlich. Auf der anderen Seite kann sich ein solcher Komplettausschluss ohne Kompensations- oder Ausgleichsregelung als nachteilhaft erweisen. So dürfte ein Verzicht auf jeglichen güterrechtlichen Ausgleich auch für den Fall des Todes eines Ehegatten nur in seltenen Fällen gewünscht und gewollt sein.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung

Oftmals wird verkannt, dass die Gütertrennung beim Vorhandensein von zwei und mehr Kindern die Erb- und Pflichtteilsansprüche des Ehegatten verringern und die der Abkömmlinge erhöhen. Auch kann sich eine solche Regelung nachteilhaft auf den Versorgungsausgleich auswirken, zumindest dann, wenn der Unternehmer ausschließlich Altersvorsorge durch Kapitalbildung (Lebensversicherung, Aktien, Fonds pp.) betreibt und der andere Ehegatten hingegen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer privaten Rentenversicherung (Riestervertrag, BAV) begründet hat.

Als interessengerechte Lösung sollte eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstands durch Herausnahme des unternehmerischen Vermögens aus dem Zugewinn für den Fall der Scheidung (= modifizierte Zugewinngemeinschaft) angestrebt werden. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass die Firmenwerte, Unternehmensbeteiligungen und damit verbundene Immobilien- und Sachwerte weder bei der Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvermögens des betreffenden Ehegatten berücksichtigt werden. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen. Alle anderen während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswerte werden weiterhin vom Zugewinnausgleich erfasst. Lediglich das Unternehmen ist damit dem Zugriff im Falle der Scheidung entzogen.

Über die güterrechtlichen Vereinbarungen hinaus können unter Berücksichtigung bestimmter Grenzen im Ehevertrag weitere Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich und/oder zum Ehegattenunterhalt getroffen werden, doch sollte dabei ein wirtschaftliches Gleichgewicht geschaffen werden. Jede Konstellation ist anders und macht es erforderlich, eine individuelle Regelung zu finden, die auf das jeweilige Unternehmen sowie die persönlichen Bedürfnisse des Unternehmers einerseits und das der Familie andererseits abgestimmt sind.

Individuelle Vereinbarungen für Unternehmer

Vereinbarungen aus dem Formularbuch sind oftmals unzureichend. Wir empfehlen, vor Inanspruchnahme eines Notars zunächst zusammen mit einem Fachanwalt für Familienrecht konkrete und detaillierte Lösungsmöglichkeiten, die Ihren Bedürfnissen und denen Ihrer Familie entsprechen, zu erarbeiten. Auch wenn dies vordergründig zunächst günstiger erscheint, sollten „Lösungen von der Stange“ vermieden werden. Die vorherige fachkundige Beratung durch einen auf das Familienrecht spezialisierten Anwalt ist langfristig gesehen oftmals die günstigere Lösung. Vermeiden Sie so ungewollte Überraschungen.

Unternehmer sollten Ehevertrag immer aktuell halten

Gerade in Familiensachen ändern sich Gesetze und Rechtsprechung kontinuierlich. Außerdem können sich wirtschaftliche Ziele oder persönliche Parameter ändern, sodass es dringend angeraten ist, einen Ehevertrag von Zeit zu Zeit auf seine Aktualität und rechtliche Zulässigkeit hin durch einen Spezialisten für das Familienrecht überprüfen zu lassen.

Einvernehmliche Lösungen Unternehmer im Trennungsfall

Wurde kein Ehevertrag geschlossen, so ist im Scheidungsfall alles daranzusetzen, einvernehmliche Lösungsmöglichkeiten zu finden, um so den Erhalt des Unternehmens und der Existenzgrundlage zu sichern. Dies erfordert Fingerspitzengefühl und langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Scheidungsrechts. So sind neben familienrechtlichen insbesondere steuerrechtliche sowie unternehmerische Aspekte zu berücksichtigen. Über „den Tellerrand hinaus“ hat eine ganzheitliche Betrachtung aller Trennungs- und Scheidungsfolgen zu erfolgen. Im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sollten nach Möglichkeit alle relevanten Punkte als Komplettpaket geregelt werden. Dies ist auch nach der Trennung noch möglich.

Ihr Fachanwalt für Unternehmerscheidung in Siegen

Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Ausgestaltung und Formulierung von Unternehmer-Eheverträgen? Wir erarbeiten mit Ihnen gemeinsam Vereinbarungen, die auf die individuellen Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnitten sind. Gleichermaßen stehen wir Ihnen zur Seite, wenn der Trennungsfall eingetreten ist. Benötigen Sie fachkundigen Rat, um Ihr Unternehmen, Ihre Firma oder Ihre Praxis dem Zugriff bzw. dem Zugewinn so weit wie möglich zu schützen? Dann sind Sie bei uns richtig. Aus unserer Scheidungskanzlei in Siegen hat sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Frank Baranowski auf die Auseinandersetzung von Unternehmen und Praxen anlässlich Trennung und Scheidung spezialisiert. Er hat in den letzten 15 Jahren eine Vielzahl an Firmen, Unternehmen und Arztpraxen erfolgreich und so „schonend wie möglich“ auseinandergesetzt. Legen Sie Ihre Scheidung und Ihr Unternehmen in unsere Hände.

Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig Besprechungstermine. Wir sind von montags bis freitags durchgehend von 8:00 bis 18:00 Uhr zu erreichen.

Baranowski & Kollegen
Rechtsanwälte – Scheidungsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Sandstraße 160
57072 Siegen

Telefon 0271-56055
Telefax 0271-21649
Mail: baranowski@scheidung-siegen.de

 

Footerlogo - Rechtsanwalt Baranowski Fachkanzlei für Familienrecht

Fachkanzlei für Familienrecht und Scheidung
Fachanwalt für Familienrecht

 Sandstraße 160
 57072 Siegen