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Ausbildungsvergütung

Ist die Ausbildungsvergütung des Kindes bei der Unterhaltsberechnung anzurechnen?

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Ausbildungsvergütung

Ist die Ausbildungsvergütung des Kindes bei der Unterhaltsberechnung anzurechnen?

Anrechnung einer Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt

Ausbildungsvergütungen, Ausbildungsbeihilfen, Zuschüsse während eines Praktikums und ähnliche Bezüge sind vom Zeitpunkt der Zahlung an anrechenbare Einkünfte des Auszubildenden. Diese sind auf den Bedarf des Kindes anzurechnen und reduzieren damit die Unterhaltsverpflichtung. Allerdings nicht in voller Höhe. So sind die Einkünfte des Kindes um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf wie Fahrtkosten, Lernmittel und Berufsbekleidung pp. zu bereinigen.

Höhe des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs

Die Höhe der ausbildungsbedingten Aufwendungen kann nicht pauschal mit der Hälfte der Ausbildungsvergütung angenommen werden. Vielmehr hat eine individuelle Betrachtung zu erfolgen. Dazu sind konkrete Darlegungen des Kindes über Art und Umfang seiner Kosten erforderlich. Zumindest dann, wenn die Pauschalsätze der Düsseldorfer Tabelle überschritten werden sollen.

Die Oberlandesgerichte Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Düsseldorf, Hamm, Koblenz, Köln, Oldenburg, Schleswig und die süddeutschen Oberlandesgerichte setzen eine Pauschale von 90,00 EUR an. Reicht die Pauschale für den anzuerkennenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf nicht aus, ist der Mehraufwand insgesamt darzulegen und ggf. nachzuweisen. Die konkrete Darlegung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs wird von den Oberlandesgerichten Hamburg, Rostock und vom Kammergericht gefordert. Die Oberlandesgerichte Dresden und Frankfurt gehen auch beim Auszubildenden von einer Pauschale von 5 % des Einkommens aus.

Hat der minderjährige oder volljährige Auszubildende bereits einen eigenen Haushalt und wird deshalb der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle höher angesetzt, kann die Pauschale von 90,00 EUR nicht angesetzt werden.

Anrechnung der Ausbildungsvergütung mit Anwalt aus Siegen klären

Besteht die Notwendigkeit, den Unterhalt Ihres Kindes unter Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung neu zu berechnen? Soll der Unterhalt nach Aufnahme der Ausbildung neu bestimmt und der Höhe nach festgesetzt werden? Haben Sie Fragen zur Anrechnung von Einkünften des Kindes? Dann sind Sie bei uns richtig. Die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen stehen Ihnen mit Erfahrung und Kompetenz zur Seite. Legen Sie Ihre Unterhaltsangelegenheit in unsere Hände. Wir helfen Ihnen schnell und unbürokratisch.

Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig Besprechungstermine. Wir sind von montags bis freitags durchgehend von 8.00 bis 18.00 Uhr zu erreichen.

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