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Anrechnung des Ausbildungsgehaltes

Ab wann und in welcher Höhe muss sich das Kind seine Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt anrechnen lassen?

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Anrechnung des Ausbildungsgehaltes

Ab wann und in welcher Höhe muss sich das Kind seine Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt anrechnen lassen?

Anrechnung Ausbildungsvergütung beim Kindesunterhalt

Eltern schulden ihrem Kind eine der Begabung, Neigung und dem Leistungswillen des Kindes angemessene Berufsausbildung, die die Perspektive einer späteren eigenständigen Finanzierung des Lebensunterhalts bietet (§ 1610 Abs. 2 BGB). So sind die Eltern dazu verpflichtet, die gesamten Lebenshaltungskosten während der Ausbildung und die damit verbundenen ausbildungsbedingten Aufwendungen zu tragen. Von für die Praxis von Relevanz ist die Frage, in welcher Höhe und ab wann die Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt des Kindes anzurechnen ist. Der vorliegende Beitrag geht dieser Frage näher nach.

Ausbildungsgehalt ist bei Bedarf des Kindes zu berücksichtigen

Ausbildungsvergütung, die unabhängig vom Lebensalter mit der Lehrzeitdauer steigt, ist wie Arbeitseinkommen zu behandeln. Dies gilt auch für Anwärterbezüge im öffentlichen Dienst, die zwar teilweise vom Lebensalter abhängen, aber zur Deckung des gesamten Lebensbedarfs bestimmt sind. Das Kind muss sich grundsätzlich sein Ausbildungsgehalt, abzüglich berufsbedingter Aufwendungen, auf seinen Bedarf anrechnen lassen. Das Lehrgehalt bzw. die Ausbildungsvergütung reduzieren den Unterhaltsanspruch des in der Ausbildung befindlichen Kindes.

Etwas anderes gilt für die Nebentätigkeit eines Studenten, der grundsätzlich nicht verpflichtet ist, neben seinem Studium einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Einkommen aus einer Beschäftigung in den Semesterferien oder in vorlesungsfreier Zeit kann daher nicht vollständig angerechnet werden. Je nach der Höhe der Einkünfte muss sich der Stunden allenfalls einen Teilbetrag auf den Unterhalt anrechnen lassen. Denn insoweit handelt es sich um Einkünfte aus überobligationsmäßiger Tätigkeit.

Mehrbedarf reduziert das Ausbildungsgehalt des Kindes

Ausbildungsbedingte Mehraufwendungen sind vorweg abzuziehen vom Ausbildungsgehalt in Abzug zu bringen. Der BGH stuft den Abzug einer pauschalen berufsbedingten Pauschale für ausbildungsbedingte Aufwendungen als unbedenklich ein. Nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle ist die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90,00 EUR zu kürzen. Umstritten ist, ob zusätzlich neben der Pauschale für berufsbedingten Mehrbedarf zusätzlich die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte oder der Berufsschule geltend gemacht werden können. Nach Auffassung des OLG Köln (FamRZ 2013, 1406) können die tatsächlichen Fahrtkosten neben der Pauschale in Ansatz gebracht werden.

Denn bei der Pauschale von 90,00 Euro handelt es sich nicht um eine berufsbedingte Pauschale. Eine Verrechnung mit Fahrtkosten findet daher nicht statt. Weiter führt das OLG Köln in dieser Entscheidung dar, dass trotz hoher Fahrtkosten für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für die Entfernung zwischen Wohnort und Berufsschule sowie Wohnort und Ausbildungsstätte das Kind nicht ohne Weiteres auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden. Dies soll zumindest dann unzulässig sein, wenn die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer erheblich längeren Fahrtzeit verbunden wäre und das mehrfache Umsteigen die Gefahr von Verspätungen birgt. Ein regelmäßiges Erscheinen am Ausbildungsort hat Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der Eltern.

Beim Volljährigen Anrechnung des kompletten Ausbildungsgehaltes

Die um die Pauschale bzw. um die Fahrtkosten gekürzte Ausbildungsvergütung ist auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes in voller Höhe bedarfsdeckend anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (BGH FamRZ 2006, 99). Denn mit der Volljährigkeit schuldet der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, keinen Betreuungsunterhalt mehr. Werden gleichwohl Betreuungsleistungen erbracht, sind das freiwillige Leistungen, die unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben müssen. Anders sieht die Situation bei minderjährigen Kindern aus, die im Haushalt eines Elternteils leben und von ihm betreut werden. In diesem Fall ist die Hälfte des bereinigten Ausbildungsgehaltes vom Barunterhalt des anderen Elternteils in Abzug bringen.

Wann passt sich Kindesunterhalt nach Ausbildungsaufnahme an?

In der Praxis kommt oftmals die Frage auf, ab welchem Zeitpunkt sich der Unterhaltsanspruch des Kindes wegen Aufnahme der Ausbildung reduziert. So wird häufig diskutiert, ob sich der Unterhaltsanspruch schon ab dem Monat des Ausbildungsbeginns reduziert oder erst im Folgemonat nach Auszahlung des ersten Ausbildungsgehaltes. Nach ständiger Rechtsprechung ist auf den Zeitpunkt des Erhalts des ersten Ausbildungsgehaltes, also die tatsächliche Zahlung, abzustellen. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages oder dem Beginn der Arbeitsaufnahme kommt es nicht an. Die Zahlung der ersten Ausbildungsvergütung – nicht aber bereits der Abschluss des Ausbildungsvertrages oder die Arbeitsaufnahme – begründet für den Monat der Auszahlung eine nach der Errichtung des bestehenden Kindesunterhaltstitels liegende zulässige Einwendung (OLG Hamm FamRZ 2013, 1812).

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