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Versorgungsausgleich

Welche Besonderheiten gelten bei Landesbeamten in NRW? Welchen Handlungsbedarf gibt es?

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Versorgungsausgleich

Welche Besonderheiten gelten bei Landesbeamten in NRW? Welchen Handlungsbedarf gibt es?

Versorgungsausgleich bei Scheidung

Zusammen mit der Scheidung ist der sogenannte Versorgungsausgleich durchzuführen. Zumindest dann, wenn dieser nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde oder wegen einer kurzen Ehezeit von weniger als drei Jahren nicht durchzuführen ist. Andernfalls sind die während der Ehezeit erwirtschafteten Anwartschaften auszugleichen. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Im Regelfall werden Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Dies bedeutet, dass zugunsten des jeweils anderen Partners beim Rentenversicherungsträger ein eigenes Rentenkonto eingerichtet wird. Die Anwartschaften verbleiben damit innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems und werden wirtschaftlich betrachtet intern verrechnet.

Interne Teilung bei Bundesbeamten

Auch die Pensionsanwartschaften eines Bundesbeamten sind intern zu teilen. So ist für den ausgleichsberechtigten Gatten ein Konto beim Dienstherrn des ausgleichspflichtigen Ehegatten einzurichten. Anders als die Länder hat der Bund dafür im Bundesversorgungsteilungsgesetz eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Sind beide Ehegatten Bundesbeamte, so erfolgt eine interne Verrechnung. Im Ergebnis wird die Pension damit nur um den Differenzbetrag geschmälert.

Besonderheit: Landesbeamte in NRW

Für Landesbeamten, zumindest in NRW, gilt eine abweichende gesetzliche Regelung. Anders als bei Bundesbeamten ist keine interne Teilung möglich. Vielmehr hat der Versorgungsausgleich im Wege der sogenannten externen Teilung (§ 16 VersAusglG) zu erfolgen. Damit entfällt die Möglichkeit, Rentenansprüche beim LBV auszubauen oder neu zu begründen. Das LBV kann nicht als „Zielversorgungsträger“ benannt werden. In der Praxis ermittelt das Landesbesoldungsamt (LBV) den Ehezeitanteil und überträgt die Hälfte des während der Ehezeit erwirtschafteten Pensionsanspruchs auf ein Konto bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

Sind beide Beteiligten Landesbeamte in NRW, wie zwei Lehrer derselben Schule oder zwei Polizeibeamte der gleichen Dienststelle, kann die externe Teilung zu unbilligen Ergebnissen führen. Ohne Vereinbarung führt die gesetzliche Regelung zu dem misslichen Ergebnis, dass neben der Pension jeweils zwei weitere, zusätzliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden. Wird der Versorgungsausgleich nicht durch Vereinbarung modifiziert, beziehen beide Ehegatten nur noch einen Teil ihrer Beamtenpension und zusätzlich eine gesetzliche Rente. Dies selbst dann, wenn zuvor noch gar kein Rentenkonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung bestand.

Vertragliche Vereinbarung bei Landesbeamten

Sind beide Ehegatten Landesbeamte in NRW, ist es angezeigt, eine abweichende Regelung zum Versorgungsausgleich zu treffen. So kann dieser etwa durch Zahlung eines Kapitalausgleichs oder anderweitigen Wertausgleich komplett ausgeschlossen werden. So kann für den überschießenden Kapitalwert ein finanzieller Ausgleich geleistet werden. Außerdem kann der zum Ausgleich verpflichtete Ehegatte statt eines Kapitalausgleichs einen anderweitigen Ausgleich in Form einer Lebens- oder Rentenversicherung schaffen. Ebenso kommt eine Kompensation, beispielsweise durch Übertragung anderer Vermögenswerte, wie Haus, Immobilie pp., in Betracht.

Alternativ besteht die Möglichkeit, eine Verrechnungsbestimmung zu treffen. Die Beteiligten können vereinbaren, die Anwartschaften zu saldieren und nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der Wertdifferenz durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften extern auszugleichen. Der BGH hat dies für zulässig erachtet (BGH vom 30.4.2014, XII ZB 668/12) und darin keinen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG oder § 3 BeamtVG gesehen.

Dem schloss sich auch das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 12.10.2017 in dem Verfahren II 4 UF 63/17 an und erklärte die zwischen den Beteiligten getroffene notarielle Vereinbarung für wirksam. Statt einer reinen Verrechnungsbestimmung, die zunächst ins Auge gefasst war, verzichteten die Beteiligten nachträglich gegen Kapitalabfindung komplett auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Das OLG Hamm bestätigte, dass eine solche Vereinbarung, auch wenn diese erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geschlossen wird, zu berücksichtigen ist.

Sind beide Beteiligten im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten, so kann eine Verrechnungsbestimmung im Scheidungsverfahren zum Versorgungsausgleich zu Protokoll erklärt werden. In allen anderen Fällen ist eine notarielle Vereinbarung zu schließen.

Generelle Vereinbarung zum VA bei Beamten

Um im Alter Nachteile bei der Pensionsversorgung zu verhindern, ist bei Beamten aus wirtschaftlichen Gründen generell über eine abweichende Regelung zum Versorgungsausgleich nachzudenken. Ist nur einer der Beteiligten Bundes- oder Landesbeamter, so wird seine Rente um die Hälfte der während der Ehezeit begründete Pension gekürzt, im Gegenzug erhält er im Wege des Versorgungsausgleichs einen Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beamte bezieht damit im günstigsten Fall Rente von zwei Trägern, wobei nicht sichergestellt ist, ob durch den VA wegen der Unterschreitung gewisser Grenzen tatsächlich ein nachhaltiger Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wird. Zudem ist die übertragene Anwartschaft im ungünstigen Fall auf die Pension anzurechnen.

Solche Nachteile lassen sich durch eine geschickte vertragliche Vereinbarung abwenden. So können, ebenso wie bei Landesbeamten, die Kapitalwerte gegenüber gestellt und gleichermaßen saldiert werden. Im Rahmen einer vergleichsweisen Lösung kann vereinbart werden, dass auf den Ausgleich der in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden Anwartschaften verzichtet wird. Im Gegenzug wäre die Beamtenpension nur teilweise zu kürzen. Um einen adäquaten Ausgleich zu schaffen, ist der Kapitalwert des ausgeschlossenen Anrechts vom Kapitalwert des zu übertragenen Pensionsanspruchs in Abzug zu bringen (Saldierungslösung).

Muster einer Lösung zum Versorgungsausgleich

Eine vergleichsweise Regelung mit einem Beamten könnte beispielsweise wie folgt formuliert werden:

Zur Vermeidung der externen Teilung der Beamtenversorgung des Antragstellers besteht Einverständnis, dass auf den Ausgleich der von der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung während der Ehezeit erwirtschafteten Anwartschaften verzichtet wird. Als Ausgleich wird die Anwartschaft des Antragstellers beim LBV um einen Ausgleichsbetrag von xxx EUR, bezogen auf das Ehezeitende, gekürzt. Wegen des darüber hinausgehenden Wertes von xxx EUR verbleibt es bei der externen Teilung.

Fragen zum Rentenausgleich bei Beamten mit Anwalt Siegen klären

Sie sind Landesbeamter oder Bundesbeamter? Dann gilt es, die Besonderheiten im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Vermeiden Sie Lücken in Ihrer Altersvorsorge und unbillige Ergebnisse im Versorgungsausgleich. Im Regelfall ist es bei Beamten angezeigt, eine vom Gesetz abweichende Regelung bezüglich des Rentenausgleichs zu treffen. Wir loten mit Ihnen gemeinsam aus, welche Notwendigkeiten sich ergeben und wie das gewünschte Ziel effektiv erreicht werden kann. Unsere insbesondere auf dem Gebiet des Scheidungsrechts spezialisierten Anwälte unserer Fachkanzlei fürs Familienrecht stehen Ihnen gerne mit Tat und Rat zur Seite. Nutzen Sie Möglichkeit eines Beratungsgesprächs zum Festpreis.

Wir sind montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 18:00 Uhr für Sie da. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie mit unserer Kanzlei einen zeitnahen Besprechungstermin.

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