Die Kosten für eine private Kinderfrau begründen regelmäßig keinen Mehrbedarf des Kindes nach § 1610 Abs. 2 BGB. Dabei handelt es sich vielmehr um berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30.06.2016 in dem Verfahren 1 UF 12/16).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmen Betreuungskosten für das Kind nicht den Bedarf des Kindes. Diese stellen berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar, wenn die Betreuung vorrangig erfolgt, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Denn das Kind wird typischerweise primär nicht zu pädagogischen Zwecken in die Obhut einer Kinderfrau gegeben, sondern um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Deshalb stellen auch die Kosten der Hortunterbringung eines Kindes keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Diese sind ebenfalls als Aufwendungen zu werten, die in erster Linie die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglichen oder erleichtern.
Haben die Elternteile den Arbeitsvertrag mit der Kinderfrau gemeinschaftlich unterzeichnet, kann im Innenverhältnis im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs ein hälftiger Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen.
Anders beurteilt die Rechtsprechung der Kosten des Kindergartenbesuchs. Denn diese sind als Mehrbedarf des Kindes zu qualifizieren, die mit den Tabellensätzen nicht abgegolten sind. Allerdings sind die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten mit dem Tabellenunterhalt bereits abgegolten.
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