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Barunterhalt des Kindes

Sind Kosten der Bekleidung des Kindes aus dem Kindesunterhalt zu bestreiten?

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Barunterhalt des Kindes

Sind Kosten der Bekleidung des Kindes aus dem Kindesunterhalt zu bestreiten?

Barunterhalt deckt grundsätzlich Kosten der Kleidung ab

Bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells, bei dem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben, folgt aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils, dass grundsätzlich dieser das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung und Wechselwäsche sowie anderen, für den persönlichen Bedarf des Kindes notwendigen Gegenständen auszustatten hat. Von dieser Verpflichtung kann im Einzelfall jedoch spezifisches, besonders teures oder besonders umfangreiches Sport- oder Freizeitgerät ausgenommen sein, soweit dieses vom Kind beim Umgang entweder nicht tagtäglich benötigt wird oder soweit dessen Vorhaltung dem anderen, umgangsberechtigten Elternteil – etwa wegen entsprechend guter finanzieller Verhältnisse - zugemutet werden kann.

Streit über die Ausgestaltung der Umgangskontakte

Die Kindeseltern waren miteinander verheiratet. Sie trennten sich im März 2015 und sind seit November 2016 geschieden. Aus ihrer Ehe sind zwei minderjährige Kinder hervorgegangen. Das Verhältnis beider Eltern ist äußerst angespannt. Im Juli 2015 trafen die Eltern vor dem Amtsgericht Schöneberg eine umfangreiche Umgangsregelung. Die Eltern verständigten sich auf einen erweiterten Umgang. Im Dezember 2015 konkretisierten sie die Umgangsvereinbarung und legten fest, dass die Mutter die Kinder zu den Umgängen mit einer bis in die Einzelheiten beschriebenen, aus sechs großen, vollgepackten Rucksäcken bestehenden Tennisausrüstung auszustatten hat. In der Vereinbarung wurde weiter festgelegt, welche Kleidung und welches Schuhwerk von der Mutter den Kindern bei den Umgangsterminen zu den verschiedenen Jahreszeiten in welcher Anzahl mitzugeben ist. Es wurde geregelt, dass die Mutter den Kindern in jedem Quartal eine Tasche mit Wechselbekleidung packt und diese Tasche jeweils zum Quartalsende in der Zahnarztpraxis des Vaters abgibt. Die betreffenden Passagen der familiengerichtlich gebilligten Vereinbarung lauten wie folgt:

Die Kindesmutter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass eine Tasche mit Wechselbekleidung zu Beginn der Wintersaison mit Winterkleidung, zu Beginn der Frühjahressaison mit Frühlingsbekleidung und zu Beginn der Sommersaison mit Sommerkleidung jedes Jahr in der Zahnarztpraxis des Kindesvaters abgegeben wird. Der Kindesvater kann diese Bekleidung für die gesamte Saison behalten.

Die Bekleidung für die Frühlingssaison wird immer in der letzten Märzwoche in der Zahnarztpraxis abgegeben. Die Bekleidung in der Sommersaison wird immer in der letzten Maiwoche in der Zahnarztpraxis abgegeben. Die Bekleidung für die Herbstsaison wird in der letzten Augustwoche in der Zahnarztpraxis abgegeben. Die Bekleidung für die Wintersaison ist ab 2016 in der letzten Oktoberwoche in der Zahnarztpraxis abzugeben. Die jeweilige Tasche soll vier Hosen, vier Oberteile, vier T-Shirts, fünfmal Unterwäsche und Strümpfe je Kind beinhalten. Die Bekleidung soll saisonentsprechend sein. Sofern der Kindesvater mit den Kindern zu einem besonderen Anlass oder zu einer anderen Örtlichkeit gehen möchte und insoweit entsprechendes Schuhwerk benötigt, hat er dieses per Mail der Kindesmutter frühzeitig mitzuteilen. Die Kindesmutter wird dieses Schuhwerk den Kindern für das Wochenende mitgeben. Der Kindesvater verpflichtet sich, dieses Schuhwerk den Kindern wieder mitzugeben. Die Tasche ist für die Wintersaison mit einer Mütze, einem Schal und Handschuhen pro Kind zu bestücken.

Zwangsgeld gegen die Kindesmutter verhängt

Der Kindesvater vertrat die Auffassung, dass die Kindesmutter gegen die in der Elternvereinbarung vom Dezember 2015 ebenfalls enthaltenen Verpflichtung, die Kinder zu den einzelnen Umgangsterminen zusätzlich mit einer kompletten Tennisausrüstung auszustatten, verstoßen habe. Er beantragte den Erlass eines Ordnungsgeldes. So soll es die Kindesmutter unterlassen haben, den Söhnen zum Umgang die Tennisausstattung mitzugeben. Im Ergebnis blieben die Bemühungen des Kindesvaters erfolglos. Ende September 2016 teilte die Kindesmutter dem Kindesvater mit, dass sie den gemeinsamen Kindern zu den Umgangsterminen künftig weder Sportausstattung noch die für das jeweilige Quartal vereinbarte Wechselwäsche mitgeben werde. Kurze Zeit zuvor beantragte die Mutter beim Familiengericht, die Umgangsvereinbarung in der Weise abzuändern, dass die zweite Umgangsvereinbarung vom Dezember 2015 und die dort enthaltenen Vorgaben zur Wechselwäsche und zur Sportausrüstung ersatzlos aufgehoben wird.

Mit dem angegriffenen Beschluss verhängte das Familiengericht gegen die Mutter ein Ordnungsgeld von 500,00 €. Zur Begründung heißt es, dass es die Mutter in der letzten Oktoberwoche unterlassen habe, die Kinder mit der notwendigen Wechselbekleidung für die Wintersaison zu versehen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Mutter in einem Parallelverfahren die Abänderung – vollständige Aufhebung – der Umgangsvereinbarung vom Dezember 2015 betreibe, sei sie nicht berechtigt, die bestehende Vereinbarung bereits vor einer Entscheidung über ihr Abänderungsgesuch einseitig auszusetzen.

Beschwerde der Kindesmutter zurückgewiesen

Gegen den Beschluss legte die Kindesmutter sofortige Beschwerde ein. Sie meint, ihr Verstoß gegen die Verpflichtung, Winterbekleidung bereitzustellen, sei ohne Schuld erfolgt, weil die getroffene Regelung, die Kinder mit Saisonbekleidung auszustatten, praktisch gescheitert sei. Die Regelung habe zu erheblichen Konfrontationen und Belastungen geführt, die sich auf die Kinder übertragen hätten. Zum Schutz, aber auch zum Wohl der Kinder habe sie daher die quartalsweise Übergabe der Saisonbekleidung einstellen dürfen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Elternbeziehung hochgradig belastet sei. Der Vater nutze die Termine zur Übergabe der Kinderbekleidung aus, um das nach wie vor bestehende, vergleichsweise vereinbarte Näherungsverbot zu umgehen. Ende Mai 2016, anlässlich der Übergabe der Wechselwäsche der Kinder für das Sommerquartal, habe sich der Vater ihr abredewidrig genähert, um sodann behaupten zu können, sie – die Mutter – habe versucht, ihn mit ihrem Auto zu verletzen bzw. anzufahren.

Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den familiengerichtlichen Ordnungsgeldbeschluss wies der Senat als unbegründet zurück.

Bekleidung des Kindes ist Bestandteil seines Unterhaltsanspruchs

Die Eltern haben in der konkretisierenden Umgangsabrede vom Dezember 2015 gemeinsam bestimmt, dass die Mutter den Kindern einmal im Quartal eine Tasche mit Wechselwäsche zur Verfügung zu stellen hat. Dieser Verpflichtung ist sie in Bezug auf die Bereitstellung der Bekleidung für das Winterquartal 2016 bis zum Ende der letzten Oktoberwoche 2016 nicht nachgekommen. Die Zuwiderhandlung sei von der Mutter auch zu vertreten. Sie habe schuldhaft gegen die übernommene Verpflichtung verstoßen. Die einzelnen, von der Mutter zu ihrer Entlastung vorgebrachten Gesichtspunkte gehen allesamt fehl.

Die Auffassung der Kindesmutter, dass die Ausstattung beim Umgang mit Wechselbekleidung Sache des Umgangsberechtigten sei, halte einer Überprüfung nicht statt. So entspricht es der ganz allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur, dass aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht der Eltern nach § 1684 Abs. 2 BGB dem betreuenden Elternteil die Verpflichtung erwächst, das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung auszustatten. Diese Rechtslage haben die Eltern mit ihrer Vereinbarung vom Dezember 2012 nachgezeichnet und ausgestaltet. Richtig ist zwar, dass der Umgangsberechtigte seinerseits wegen der auch ihn treffenden Wohlverhaltenspflicht gehalten sein kann, für das Kind Ersatzkleidung bereitzuhalten. Grundsätzlich dürften daher insbesondere in Fällen, in denen die Eltern einen erweiterten Umgang praktizieren, insoweit an den umgangsberechtigten Elternteil in dem Maße, in dem der Umgang erweitert wird, erhöhte Anforderungen zu stellen sein. Aber das ändert nichts daran, dass es bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells, in dem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben.

Es obliegt dem betreuenden Elternteil, das Kind zum Umgang mit Kleidung und Wechselwäsche auszustatten. Denn die Bekleidung des Kindes ist ein Bestandteil seines Unterhaltsanspruchs. Die Verantwortung hierfür obliegt beiden Eltern gemeinsam. Solange die Familie intakt ist, wird der Unterhalt – und damit auch die Bekleidung – in der Regel von beiden Elternteilen durch Naturalleistung gewährt. Nach Trennung der Eltern spaltet sich der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes in einen Bar- und einen Betreuungsunterhaltsanspruch auf (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Vom Fall des paritätischen Wechselmodells abgesehen, wird im Regelfall der Pflege- und Erziehungsanteil des kindlichen Elementarbedarfs vom betreuenden Elternteil gedeckt, wohingegen der andere Elternteil den Barbedarf im Elementarbedarf durch Unterhaltszahlung erfüllt.

Da diese Zahlungen gerade auch dazu bestimmt sind, um für das Kind Bekleidung etc. anzuschaffen, würde dem barunterhaltspflichtigen, umgangsberechtigten Elternteil ein nicht gerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt, wenn er zusätzlich zum Barunterhalt noch das Kind beim Umgang mit dem Nötigsten ausstatten müsste. Vor diesem Hintergrund kann daher davon, dass es Sache des Vaters sei, seine beiden Söhne beim Umgang mit der erforderlichen Kleidung auszustatten, keine Rede sein. Dies obliegt vielmehr grundsätzlich der Mutter, wobei dadurch nicht ausgeschlossen ist, dass das eine oder andere Stück auch einmal vom Vater beigesteuert wird.

Unterhaltszahlungen decken Bekleidung ab

Der betreuende Elternteil muss unter Verwendung der Unterhaltszahlungen die Kinder auch mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung ausstatten (§ 1684 Abs. 2 BGB). Selbst gesunde Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Umgangsberechtigten verpflichten diesen nicht, die Kinder mit Wechselbekleidung für den Umgang ausstatten. Nur spezifisches, besonders teures oder umfangreiches Sport- oder Freizeitgerät kann im Einzelfall von der Ausstattungspflicht bzw. Übergabepflicht im Rahmen des Umgangs ausgenommen sein. Zum einen ist das der Fall, wenn die Kinder diese Sachen beim Umgang nicht tagtäglich benötigen. Zum anderen kann es ausgenommen sein, wenn dem umgangsberechtigten Elternteil wegen entsprechend guter finanzieller Verhältnisse das Vorhalten dieser Gegenstände zugemutet werden kann.

Unterhaltsfragen mit Anwalt Siegen klären

Haben Sie Fragen zur Ausgestaltung und Berechnung von Kindesunterhalt? Besteht Streit darüber, welche Kostenpositionen aus dem Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu bestreiten sind. Haben Sie Fragen, welche Positionen zusätzlich als Sonder- oder Mehrbedarf neben dem Kindesunterhalt zu zahlen sind? Wie sieht es mit den Kosten der Klassenfahrt aus? Muss sich der barunterhaltsverpflichtete Elternteil an den Kosten der Kommunion, der Zahnbehandlung oder der Nachhilfe pp. beteiligen? Wir sind Ihre erfahrenen Ansprechpartner fürs Unterhaltsrecht und Scheidungsanwälte in Siegen, Kreuztal, Bad Berleburg und Betzdorf. Bei uns sind Sie an der richtigen Adresse. Familienrecht ist nicht nur unser Leben, sondern unsere Leidenschaft. Wir vertreten Sie engagiert. Sprechen Sie uns an. Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig einen Besprechungstermin.

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