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Altersvorsorge für den öffentlichen Dienst und VA

Bundesgerichtshof erklärt VBL-Satzung erneut für nichtig. Auswirkungen auf Versorgungsausgleich.

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Altersvorsorge für den öffentlichen Dienst und VA

Bundesgerichtshof erklärt VBL-Satzung erneut für nichtig. Auswirkungen auf Versorgungsausgleich.

BGH Startgutschrift VBL weiterhin unwirksam

Der Bundesgerichtshof erklärt auch die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte für unwirksam. Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei heute verkündeten Urteilen auch die Neuregelung der Startgutschriften rentenferner Versicherter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für unwirksam erklärt. Dies hat Auswirkungen für eine Vielzahl von Scheidungsverfahren. Sind Anwartschaften der Zusatzversorgung auszugleichen, so besteht nunmehr erneut die Notwendigkeit, den Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abzutrennen. Nach Möglichkeit sollte der Ausschluss in diesen Fällen auf die VBL-Anwartschaften begrenzt werden.

Die beklagte VBL hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (VBLS) vom 22. November 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um.

Neugfasste VBL-Satzung auf Prüfstand

Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden als sogenannte Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Grundsätzlich ist rentenfern, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, das betraf bei der Systemumstellung ca. 1,7 Millionen Versicherte.

Mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06) erklärte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die früheren Startgutschriften für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich und beanstandete insbesondere eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Beschäftigten mit langen Ausbildungszeiten. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien in einem Änderungstarifvertrag vom 30. Mai 2011 darauf, die bisherige Regelung zur Ermittlung der Startgutschriften im Grundsatz beizubehalten, jedoch durch eine Vergleichsberechnung zu ergänzen, welche unter näher geregelten Voraussetzungen zu einer Erhöhung der Startgutschrift rentenferner Versicherter führen kann. Die Beklagte übernahm diese tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung.

Auch die Wirksamkeit dieser Neuregelung ist umstritten und mittlerweile Gegenstand zahlreicher gegen die VBL erhobener Klagen rentenferner Versicherter, welche weiterhin höhere Startgutschriften erstreben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist zu dem Ergebnis gelangt, die den Klägern erteilten Startgutschriften legten deren Rentenanwartschaften weiterhin nicht verbindlich fest, weil auch die geänderte Satzungsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter gegen den Gleichheitssatz verstoße.

Der hiermit nunmehr erstmals befasste IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Auffassung mit zwei Revisionsentscheidungen vom heutigen Tage bestätigt und beanstandet, die in seinem Urteil vom 14. November 2007 festgestellte Ungleichbehandlung werde auch durch die Neuregelung der Satzung für eine Vielzahl rentenferner Versicherter nicht beseitigt. Auch die Anschlussrevision eines rentenfernen Versicherten, der eine Startgutschrift nach Maßgabe der Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte erstrebt hat, hat der Senat zurückgewiesen.

BGH-Urteile vom 9. März 2016 in den Verfahren IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 053/2016 vom 09.03.2016.

Beratung zum Versorgungsausgleich und VBL?

Bereits in den letzten Jahren musste sich der BGH wiederholt mit der Frage der Rechtmäßigkeit der VBL-Satzung zu befassen. In den Fällen, in denen in den Rentenauskünften der VBL Startgutschriften ausgewiesen sind, wirkt sich dies auch auf den Versorgungsausgleich aus. In welcher Höhe lässt sich nicht derzeit nicht mit Sicherheit sagen. So ist im Scheidungsverfahren zu entscheiden, ob der Versorgungsausgleich auf Grundlage der möglicherweise unrichtigen Auskünfte durchgeführt oder der Versorgungsausgleich aus dem Verbund abgetrennt wird. Dies ist immer individuell zu entscheiden. Sind auch Sie betroffen und haben Fragen, wie im Falle der Scheidung unter Einbeziehung der VBL-Anwartschaften zu verfahren ist. Die Anwälte unserer Fachkanzlei fürs Familienrecht helfen Ihnen bei der Abwägung und begleiten Sie kompetent in Ihrem Scheidungsverfahren.

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