E-Mail 0271 56 0 55 Anfahrt Kanzlei Suche

Vorsicht bei Rücknahme Scheidungsantrag

Doppelte Kosten bei Neueinreichung des Scheidungsantrages

Logo - Scheidung Siegen

Vorsicht bei Rücknahme Scheidungsantrag

Doppelte Kosten bei Neueinreichung des Scheidungsantrages

Vorsicht bei Rücknahme eines Scheidungsantrages

Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen und später erneut die Scheidung beantragt, so entstehen doppelte Anwaltskosten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob seit Rücknahme des ersten Scheidungsantrags bis zur Einreichung des neuen Scheidungsantrags mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind. So entschied zumindest das AG Ludwigshafen in einer Entscheidung vom 31.08.2016. Das Verfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen 5d F 19/15 geführt.
 
Zum Sachverhalt:
Die Ehefrau reichte Scheidungsantrag ein. Für diesen Antrag bewilligte das Gericht ihr Verfahrenskostenhilfe. Der Ehemann widersprach der Scheidung und trug vor, dass die Trennung später erfolgt sei. Da das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen war, nahm die Ehefrau ihren Scheidungsantrag zurück. Der Anwalt rechnete daraufhin mit der Staatskasse ab. Später beantragte die Ehefrau erneut die Scheidung und beantragte erneut, ihr auch für das neue Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Diese wurde gleichermaßen gewährt. Der Rechtsanwalt machte seine Kosten erneut bei der Staatskasse geltend. Dagegen legte der Bezirksrevisor Erinnerung ein. Dies mit der Begründung, dass beide Verfahren eine Angelegenheit seien. Die Zweijahresfrist des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG sei noch nicht abgelaufen. Die Erinnerung blieb erfolglos.
 
Zu den Entscheidungsgründen:
Zwar liegt § 15 Abs. 5 RVG die Intention des Gesetzgebers zugrunde, ein Anwalt solle in derselben Angelegenheit seine Vergütung nur einmal erhalten, sofern nicht mehr als zwei Kalenderjahre vergangen seien. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG setze jedoch voraus, dass es sich bei der wieder aufgenommenen Tätigkeit noch um dieselbe Angelegenheit handelt. Das sei aber bei nacheinander eingereichten Scheidungsanträgen nicht der Fall. Mit Rücknahme des ersten Scheidungsantrags sei das gerichtliche Verfahren erledigt. Ebenso der ursprüngliche Auftrag. Dem neuen Scheidungsverfahren liegt ein neuer Auftrag zugrunde. Daher könne nicht von einem einheitlichen Auftrag für beide Verfahren ausgegangen werden. Außerdem lag bezüglich des Scheidungszeitpunkts ein sich widersprechender Sachvortrag vor. Daher müsse von unterschiedlichen Lebenssachverhalten ausgegangen werden. Auch deshalb könne nicht von derselben Angelegenheit ausgegangen werden.

Bis wann kann Rücknahme des Scheidungsantrages erfolgen?

Die Rücknahme des Scheidungsantrags kann in jeder Lage des Verfahrens und in jeder Instanz erklärt werden, also grundsätzlich auch noch in der Beschwerdeinstanz. Die Möglichkeit entfällt erst mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs. Die Rücknahmeerklärung unterliegt nach § 114 Abs. 1 dem Anwaltszwang. Die Rücknahme ist nach § 269 Abs. 2 S. 1 ZPO gegenüber dem Gericht zu erklären, bei dem die Scheidungssache anhängig ist. Als Verfahrenshandlung ist die Rücknahmeerklärung bedingungsfeindlich und unanfechtbar. Die im Verbund befindlichen Folgesachen sind mit Rücknahme des Scheidungsantrags gegenstandslos (§ 141 FamFG). Die Rücknahme des Scheidungsantrags kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Dies setzt aber in jedem Fall ein eindeutiges Verhalten voraus. Die Rücknahme kann gem. § 113 Abs. 1 S. 2, § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO durch Einreichung eines Schriftsatzes oder in der mündlichen Verhandlung erfolgen.

Nur Rücknahme eines einseitigen Scheidungsantrags möglich

Liegen wechselseitige Scheidungsanträge vor, also hat jeder der Beteiligten einen Scheidungsantrag gestellt, kann einer der Ehegatten den Scheidungsantrag nicht einseitig zurücknehmen. In diesem Fall hat eine übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten zu erfolgen. Erklärt nur einer der in Trennung lebenden Ehegatten die Antragsrücknahme, wird das Scheidungsverfahren auf der Grundlage des Gegenantrags fortgeführt. Denn mit einer solchen einseitigen Rücknahme des Scheidungsantrages könnte der für die Berechnung des Zugewinns maßgebliche Stichtag verändert werden. Daher ist es dringend angeraten, dass sich beide Beteiligten im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten lassen, um zwingend einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Nur so können Manipulationen vorgebeugt werden.

Kein Anwaltszwang für die Rücknahme des Scheidungsantrags

Für die Zustimmung zur Rücknahme des Scheidungsantrags besteht gem. § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG kein Anwaltszwang. Sie kann daher auch durch den Antragsteller selbst oder auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

Rücknahme des Scheidungsantrages fingiert, wenn im Termin kein Antrag

Erscheint Antragsteller nicht zum Scheidungstermin, kann gegen ihn nach § 130 Abs. 1 ein sogenannter Versäumnisbeschluss ergehen, mit dem die Rücknahme des Antrags festgestellt wird. Die Zustimmung des Antragsgegners hierzu liegt dann in seinem Antrag auf Erlass einer Versäumnisentscheidung. Der rechtskräftige Versäumnisbeschluss steht der Rücknahmeerklärung gleich.

 

Verfasser:
Scheidungsanwalt Siegen und
Fachanwalt für Familienrecht 
Frank Baranowski
Tel.: 0271 - 56055

 

Footerlogo - Rechtsanwalt Baranowski Fachkanzlei für Familienrecht

Fachkanzlei für Familienrecht und Scheidung
Fachanwalt für Familienrecht

 Sandstraße 160
 57072 Siegen