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Ordnungsmittel gegen Vater wegen Umgangsverweigerung

Das OLG Oldenburg musste sich aktuell mit der Frage befassen, ob Umgangskontakte auch gegen den Willen des Kindesvaters durchgesetzt werden können. Das OLG bejahte dies in dem besonderen Fall und setzte gegen den Kindesvater, der den Umgang eingestellt hatte und vehement verweigerte, Ordnungsmittel fest.

Beschluss OLG Oldenburg vom 28.07.2016 in dem Verfahren 13 WF 55/16.

Antrag aus Aussetzung der Umgangsvereinbarung abgelehnt

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Der Kindesvater zog vom Emsland zu seiner neuen Lebensgefährtin nach Düsseldorf. Im Herbst 2015 brach er den Kontakt zu den Kindern ab. Seinen Antrag, die getroffene Umgangsvereinbarung auszusetzen, wies das Familiengericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. Februar 2016 zurück und änderte die Umgangsregelung ab. Wegen der fortgesetzten Verweigerung von Umgangskontakten durch den Kindesvater beantragte die Kindesmutter die Festsetzung von Ordnungsmitteln gemäß § 89 FamFG. Das Familiengericht lehnte den Antrag ab. Dagegen legte die Kindesmutter sofortige Beschwerde ein.

OLG bejahte Voraussetzungen eines Ordnungsmittels

Nach Auffassung des OLG Oldenburg liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Ordnungsmittel gemäß § 89 Abs. 1 FamFG vor. Der Kindesvater habe seit Herbst 2015 fortgesetzt gegen Umgangsregelung verstoßen, indem er jeglichen Kontakt mit seinen Kindern verweigerte. Gründe, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hätte (§ 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG), habe der Kindesvater nicht vorgetragen. Auf die Folgen einer Zuwiderhandlung sei er ordnungsgemäß hingewiesen worden (§ 89 Abs. 2 FamFG).

Ordnungsgeld von 500 EUR verhängt

Wegen der beharrlichen, seit rund neun Monaten andauernden Umgangsverweigerung durch den Kindesvater setzte das OLG ein Ordnungsgeld von 500 € fest. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts stehe der Anordnung von Ordnungsmitteln nicht entgegen, dass es sich um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht Kindesvaters auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG handele. Die Ausgestaltung des § 89 Abs. 1 FamFG als „Kann-Vorschrift“ stellt die Anordnung des Ordnungsmittels in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts und berücksichtige mit dieser Formulierung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 zur zwangsweisen Durchsetzung einer Umgangsregelung gegen den Willen des umgangsberechtigten Elternteils.

Umgang auch gegen den erklärten Willen des Umgangsberechtigten

Das OLG hielt die Anordnung von Ordnungsmitteln gegen den Kindesvater für gerechtfertigt und geboten. Nach Einschätzung des Senats bestehe eine reale Chance, dass die Kinder in der Lage sein werden, den Widerstand des Kindesvaters gegen die Umgangskontakte aufzulösen. Sie lebten bis zur Trennung der Eltern mit dem Kindesvater in häuslicher Gemeinschaft. Alle drei Kinder äußerten im Verfahren sowohl gegenüber der Verfahrensbeiständin als auch bei ihrer Anhörung durch das Familiengericht den sehnlichen Wunsch, wieder Kontakt zum Vater zu haben. Für die Jungen sei es unerklärlich, warum ihr Vater, der sich stets für sie gekümmert habe, den Kontakt zu ihnen vollständig abgebrochen hat. Die abrupte und mit keinem Wort erläuterte Abwendung des Kindesvaters belaste die Kinder und beeinträchtigt ihr Kindeswohl in erheblichem Maße. Der Senat könne nicht erkennen, dass erzwungene Umgangskontakte eine größere Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen würden. Daher könne der Umgang auch gegen den erklärten Willen des Umgangsberechtigten mit Ordnungsgeld durchgesetzt werden.

Umgang mit Fachanwalt Familienrecht Siegen regeln

Die Entscheidung des OLG Oldenburg zeigt, dass es in bestimmten Ausnahmefällen möglich ist, Umgangskontakte auch gegen den Willen des Umgangsberechtigten durchzusetzen. Diese Entscheidung kann allerdings nicht verallgemeinert werden. Vielmehr hat eine Einzelfallbetrachtung zu erfolgen. Insbesondere ist zu prüfen, ob ein erzwungener Kontakt tatsächlich dem Kindeswohl dient. Haben Sie Fragen zu diesem komplexen Thema? Dann nutzen Sie die Möglichkeit einer Erstberatung zum Festpreis. Die Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen helfen Ihnen kompetent weiter.

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