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Betreuungskosten und Kindesunterhalt

Wann sind Betreuungskosten zusätzlich zum regulären Kindesunterhalt zu zahlen?

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Betreuungskosten und Kindesunterhalt

Wann sind Betreuungskosten zusätzlich zum regulären Kindesunterhalt zu zahlen?

Sind Betreuungskosten Mehrbedarf beim Kindesunterhalt?

In der anwaltlichen Beratungspraxis wird oftmals die Frage aufgeworfen, ob und wenn ja, welche Postionen zusätzlich zum Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (= Elementarunterhalt) als Sonder- oder Mehrbedarf geltend gemacht werden können und vom Barunterhaltspflichtigen zu zahlen sind. Insbesondere bei Fragen rund um die Betreuung des Kindes stellt sich diese Problematik. Das OLG Bremen hatte sich aktuell mit dieser Fragestellung zu befassen und darüber zu befinden, ob die durch den Besuch eines „pädagogischen Mittagstisches“ entstehenden Aufwendungen Mehrbedarf darstellen oder nicht. Dies lehnte das OLG Bremen in dem vorliegenden Fall ab, weil sich die pädagogische Förderung auf den Erwerb sozialer Kompetenzen beschränkte.

Beschluss des OLG Bremen vom 23.11.2017, 5 UF 54/17

Kosten des pädagogischen Mittagstisch streitig

Der Antragsteller ist der 2007 geborene Sohn des Antragsgegners und lebt bei seiner vom Antragsteller geschiedenen Mutter. Der Antragsteller – zurzeit in der vierten Grundschulklasse – besucht den sogenannten „pädagogischen Mittagstisch“, der eine nachschulische Betreuung der Kinder zwischen 13 und 15 Uhr anbietet. Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten. Das OLG hörte die Kindeseltern persönlich an und erhob Beweis zur Ausgestaltung des pädagogischen Mittagstisches und zum pädagogischen Förderbedarf des Antragstellers.

Kein betreuungsbedingter Mehrbedarf des Kindes

Das OLG Bremen legt in seiner Entscheidung dar, dass ein betreuungsbedingter Mehrbedarf des Kindes nur dann vorliege, wenn es sich um einen Betreuungsbedarf handelt, der über den Umfang der von dem betreuenden Elternteil ohnehin geschuldeten Betreuung hinausgeht. Generell könne ein Mehrbedarf des Kindes angenommen werden, wenn die Fremdbetreuungsleistung über die üblicherweise von einem Elternteil erbrachte Betreuungsleistung hinausgeht oder die weitere Betreuung etwa pädagogisch veranlasst ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich beides nicht feststellen.

Die durch den Besuch eines sogenannten „pädagogischen Mittagstisches“ durch ein Schulkind entstehenden Aufwendungen stellen keinen solchen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes dar, da sich die pädagogische Förderung auf den Erwerb sozialer Kompetenzen beschränke, deren Vermittlung üblicherweise zu den ureigenen Elternaufgaben gehört.

Nach den Angaben der Zeugin begeben sich alle Kinder gemeinsam in das Gemeindehaus, wo zwei Kinder eingeteilt werden, die mittels eines Essenwagens das Mittagessen aus einem anderen Gebäude herbeiholen. Es wird dann das Mittagessen eingenommen, wobei besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Tischsitten gerichtet wird. Dieser Abschnitt der Betreuung lässt keine Umstände der Betreuung erkennen, die nicht auch von einem Elternteil in einer vergleichbaren Situation geleistet werden könnten.

Die Einbindung von Kindern in die Vorgänge der Essenszubereitung oder des Auf- und Abdeckens, aber auch die Wahrung von hergebrachten Tischmanieren gehören nach den eigenen Erfahrungen der Senatsmitglieder zu den allgemein üblichen Erziehungsaufgaben, die von Eltern wahrgenommen werden können und müssen. Einzig die Tatsache, dass dort 13 Kinder gleichzeitig betreut werden, bildet einen Unterschied gegenüber einer Familie üblicher Größe.

Dieser Umstand allein reiche nicht aus, um eine „besondere pädagogische Förderung“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung zu begründen. Das im Vordergrund stehende Gruppenerlebnis, das sicher geeignet ist, Rücksichtnahme und Empathie zu fördern, wird in vielen alltäglichen Lebenssituationen ebenso wahrnehmbar sein; sei es im Umgang mit Geschwistern, beim Schulbesuch, beim gemeinsamen Musizieren oder der Teilnahme an Mannschaftssportarten. Auch im weiteren Verlauf des pädagogischen Mittagstisches finde keine Betreuung statt, die den Anspruch einer besonderen pädagogischen Förderung erfüllen könnte, da es den Kindern freistehe, ob sie Hausaufgaben machen oder den Rest der Betreuungszeit im freien Spiel verbringen wollen.

Differenzierung, ob normale Erziehungsaufgaben der Eltern

Das OLG Bremen differenziert zwischen den normalen Erziehungsaufgaben der Eltern, die keinen Mehrbedarf auslösen, und pädagogisch begründeten Zusatzaufgaben, die als Mehrbedarf einzustufen sind. Von besonderer pädagogischer Förderung im Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichem Mehrbedarf kann bei der Aneignung von Kompetenzen und Fähigkeiten, die üblicherweise nicht von Eltern vermittelt werden, wie etwa das Lernen von Lesen und Schreiben, der Grundrechenarten oder fremder Sprachen, also um die Bereiche der frühkindlichen und schulischen Bildung, gesprochen werden.

Damit führt der Senat konsequent die vom BGH vorgegebene Linie fort. Für die Eingruppierung als Mehrbedarf des Kindes muss Betreuungsbedarf erbracht werden, der über das normale Maß der elterlichen Erziehung und Betreuung hinausgeht. Wenn Mehrbedarf gegeben ist, haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen für die Kosten.

Ungeachtet der unterhaltsrechtlichen Einordnung als Mehrbedarf oder normaler Bedarf kommt möglicherweise auch eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht, wenn beide Eltern das Kind zu dieser Einrichtung gemeinsam angemeldet haben.

Betreuungskosten nur ausnahmsweise Mehrbedarf

Abschließend bleibt festzuhalten: Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden (BGH, Beschluss vom 4.10.2017, NZFam 2017, 1101).

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Für ergänzende oder weitergehende Fragen zum Betreuungsbedarf oder des unterhaltsrechtlichen Sonder- oder Mehrbedarfs hilft Ihnen

Frank Baranowski
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Scheidungsanwalt
Telefon: 0271 - 56055

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