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Weniger gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften in NRW

Im Jahr 2015 wurden in den nordrhein-westfälischen Standesämtern 1.663 gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften beurkundet. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, waren das 3,0 Prozent weniger als ein Jahr zuvor (2014: 1.715). Seit dem Jahr 2014 werden entsprechende Daten im Rahmen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung bei den Standesämtern erhoben.

857 weibliche und 806 männliche Paare gaben sich 2015 in Nordrhein-Westfalen das „Ja-Wort“. Frauen waren bei den im Jahr 2015 in Nordrhein-Westfalen begründeten gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften im Durchschnitt 40,6 Jahre, Männer 43,4 Jahre alt. Eheschließende waren dagegen zum Zeitpunkt der standesamtlichen Trauung mit 34,5 bzw. 37,3 Jahren um etwa sechs Jahre jünger. Der Altersunterschied der Lebenspartner lag bei 30 Prozent der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften zwischen zwei bis unter fünf Jahren.

Bei 85 Prozent der im vergangenen Jahr beurkundeten gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften besaßen beide Personen die deutsche Staatsangehörigkeit. In 1,7 Prozent der Fälle waren beide Partnerinnen bzw. Partner Ausländer. Die landesweit höchste Zahl an neu begründeten gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften wies auch im Jahr 2015 die Stadt Köln mit 275 Fällen auf. Auf den weiteren Plätzen lagen Düsseldorf (115) und Essen (72). Die niedrigsten Werte ermittelten die Statistiker für den Kreis Höxter (5) sowie für die Stadt Bottrop und den Kreis Olpe (jeweils 7).

Wie die Statistiker weiter mitteilen, gab es nach den Ergebnissen des Mikrozensus in NRW im Jahr 2015 insgesamt 22.000 eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Ergebnisse für kreisfreie Städte und Kreise finden Sie im Internet unter: https://www.it.nrw/node/12420/pdf

Quelle: Pressemeldung IT.NRW vom 21.07.2016.

Fragen an Anwalt Siegen zur gleichgeschlechtlichen Partnerschaft?

Bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Lebenspartner im Wesentlichen dieselben Rechte und Pflichten wie die Ehegatten in einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Dennoch gelten in einigen Bereichen Besonderheiten, die es gilt, zu kennen. Wie bei der Ehe erfolgt die „Scheidung“ der eingetragenen Lebensgemeinschaft regelmäßig erst dann, wenn eine Trennung der Lebenspartnerschaft stattgefunden hat. Dies setzt im Regelfall die Einhaltung eines einjährigen Trennungsjahres voraus. Haben Sie Fragen zum Thema Auflösung bzw. Auseinandersetzung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft? Die Rechtsanwälte unserer Scheidungskanzlei helfen Ihnen auch bei Fragen rund um die Lebenspartnerschaft weiter. In der Vergangenheit haben wir bereits eine Vielzahl an gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in der Krise auseinandergesetzt und im „Scheidungsverfahren“ vertreten.

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