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Namensänderung

Wann kann die Zustimmung des anderen Elternteils ersetzt werden?

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Namensänderung

Wann kann die Zustimmung des anderen Elternteils ersetzt werden?

Namensänderung eines Kindes

BGH konkretisiert und erschwert Voraussetzungen für Namensänderung des Kindes. Nach dieser neuen Entscheidung ist eine Einbenennung gegen den Willen des anderen sorgeberechtigten Elternteils kaum noch durchsetzbar.

Beantragt ein Elternteil gem. § 1628 BGB die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes, muss das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags gem. §§ 2,3 NÄG prüfen. Denn es liegt nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes, wenn es in seine Person betreffende aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen wird.

Eine Namensänderung gegen den Willen des anderen Elternteils setzt einen wichtigen Grund voraus, § 3 Abs. 1 NamÄndG. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Der anzuwendende Maßstab entspricht nach der Rechtsprechung des BVerwG dem der Einbenennung gem. § 1618 S. 4 BGB.

Wichtiger Grund für Namensänderung

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liege bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils aber nur vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Im Verfahren nach §§ 2, 3 NamÄndG reicht es nicht aus, dass die Namensänderung dem Kindeswohl dient. Eine Erforderlichkeit der Namensänderung liegt vielmehr erst vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet.

Entsprechend der Intention des Gesetzgebers, das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen, kommt der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil ein hohes Gewicht zu.

Entscheidung des BGH vom 09.11.2016 in dem Verfahren XII ZB 298/15.

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