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Rentenausgleich

Neue Entscheidung zur Bindungswirkung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

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Rentenausgleich

Neue Entscheidung zur Bindungswirkung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Bindungswirkung Versorgungsausgleich

Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht bei einem im Wege der internen Teilung durchgeführten Versorgungsausgleich dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht zulasten des Anrechts des Versorgungsberechtigten. An diesem Verfahren ist auch der Versorgungsträger beteiligt. Die Entscheidung des Familiengerichts entfaltet in einem nachfolgenden Rechtsstreit zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsträger über die Höhe der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Betriebsrente Bindungswirkung hinsichtlich des der Entscheidung zugrunde liegenden Berechnungswegs.

Der Kläger bezieht eine Altersrente von der beklagten Pensionskasse. Nachdem er von seiner Ehefrau geschieden wurde, wurde vom Familiengericht ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf Antrag seiner geschiedenen Ehefrau wurde dieser Versorgungsausgleich vom Familiengericht später abgeändert. Das Familiengericht übertrug seiner geschiedenen Ehefrau im Wege der internen Teilung ein Anrecht zulasten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten. Infolge der familiengerichtlichen Entscheidung kürzte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers. Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte dürfe seine Betriebsrente nur in Höhe des zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau begründeten Anrechts kürzen.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem Dritten Senat keinen Erfolg. Wegen der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts durfte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um einen höheren Betrag kürzen. Es ist allein Aufgabe der Familiengerichte, die rechtlichen Vorgaben des Versorgungsausgleichs zu klären.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2015 in dem Verfahren 3 AZR 813/14.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 Sa 413/13 -.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 54/15 vom 10.11.2015.

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