E-Mail 0271 56 0 55 Anfahrt Kanzlei Suche

Elternunterhalt

Schwiegersohn ist dazu verpflichtet, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen.

Logo - Scheidung Siegen

Elternunterhalt

Schwiegersohn ist dazu verpflichtet, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen.

Schwiegersohn muss Einkommen und Vermögen offenlegen

Der Schwiegersohn einer Empfängerin von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ist verpflichtet, dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Schwiegerkind verweigerte Auskunft über sein Einkommens

Der Kläger ist der Schwiegersohn der am 29.03.2014 verstorbenen Schwiegermutter. Die Beklagte gewährte ihr vom 19.05.2013 bis zu ihrem Tod Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für ihre stationäre Unterbringung im Alten- und Pflegeheim. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 08.08.2013 forderte die Beklagte die Ehefrau des Klägers zum Zwecke der Prüfung bestehender Unterhaltsansprüche auf, Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Zugleich bat die Beklagte darum, auch Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Ehemannes, des Klägers, zu geben. Gegen diesen Bescheid erhob die Ehefrau des Klägers nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage zum Sozialgericht Koblenz.

Mit Bescheid vom 19.05.2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, damit festgestellt werden könne, ob und in welchem Umfang sich seine eigene finanzielle Situation auf die Unterhaltsverpflichtungen seiner Ehefrau gegenüber der Hilfeempfängerin auswirke. Den Widerspruch des Klägers wies das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2014 zurück. Zur Begründung war angegeben, die Ehefrau des Klägers sei als Tochter der Hilfeempfängerin eine Verwandte in gerader Linie und damit dieser gegenüber nach §§ 1601 ff. BGB grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Diese bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche der Hilfeempfängerin gegenüber der Ehefrau des Klägers seien gemäß § 94 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen. Dieser habe die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche der Hilfeempfängerin geltend zu machen.

Zur Realisierung dieser Möglichkeit sei sowohl eine Auskunft der Ehefrau des Klägers über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch eine des Klägers selbst über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich. Es genüge die Möglichkeit, dass ein Unterhaltsanspruch bestehen könne und nicht im Sinne einer negativen Evidenz offensichtlich ausscheide. Vorliegend sei nicht offensichtlich, dass ein Unterhaltsanspruch mangels Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Klägers nicht bestehe. Dies gelte selbst dann, wenn deren Einkommen unter dem ihr zustehenden Selbstbehalt liegen sollte. In diesem Zusammenhang seien auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers von Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müsse nämlich ein verheiratetes Kind zur Erfüllung der seinen Eltern gegenüber bestehenden Unterhaltspflichten auch das unterhalb seines Eigenbedarfs liegende Einkommen einsetzen, soweit es wegen des vom Ehepartner erzielten Verdienstes für den gemeinsamen Familienunterhalt nicht benötigt werde (Hinweis auf BGH 14.01.2004 – XII ZR 69/01); auch ein Taschengeld, dass dem unterhaltspflichtigen Kind und seinem Ehegatten zu zahlen sei, müsse gegebenenfalls für den Elternunterhalt eingesetzt werden (Hinweis auf BGH 15.10.2003 – XII ZR 122/00).

Klage gegen Auskunftsverpflichtung blieb erfolglos

Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 05.09.2014 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 06.10.2014 Klage zum Sozialgericht Koblenz. Er machte geltend, es sei nicht nachvollziehbar, warum er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben solle. Er sei erkennbar nicht persönlich betroffen, da er selbst keinen Anspruch auf Sozialhilfe für sich und seine Ehefrau gestellt habe. Eine Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des nicht getrennt lebenden Ehegatten sei auch nach Artikel 6 und 3 Grundgesetz rechtswidrig, da hierdurch eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung verheirateter Unterhaltsschuldner im Vergleich zu nicht verheirateten oder getrennt lebenden Unterhaltsschuldnern begründet werde.

Durch Urteil vom 28.05.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Bescheid vom 19.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2014 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 117 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen im Falle des Klägers vor, wie sich aus den zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergebe, auf die das Gericht gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug nehme. Die vom Kläger vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken teile das Gericht nicht. Soweit der Kläger eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Artikel 3 Abs. 1 GG rüge, fehle es bereits an der Vergleichbarkeit der Gruppe der nicht getrennt lebenden Ehegatten mit den Gruppen der getrennt lebenden Ehegatten und der unverheirateten, in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Personen.

Denn die Verpflichtung zum Familienunterhalt nach § 1360 BGB, zu dem nach § 1360a Abs. 1 BGB auch ein angemessenes Taschengeld zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse zähle, setze eine bestehende Ehe und eine häusliche Gemeinschaft voraus. Sie treffe damit allein die Gruppe der nicht getrennt lebenden Ehegatten. Deshalb könne die elternunterhaltsrechtliche „Schwiegerkindrechtsprechung“ des BGH von vorneherein nur den Personenkreis der nicht getrennt lebenden Ehegatten tangieren. Dementsprechend bestehe auch nur hinsichtlich dieses Personenkreises die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären. Auch der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Insoweit schließe sich das Gericht den überzeugenden Argumenten des LSG Nordrhein-Westfalen zur verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit der Auskunftspflicht des Ehegatten an (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen 09.06.2008 – L 20 SO 36/07).

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 14.07.2015 zugestellte Urteil legte der Kläger am 14.08.2015 Berufung ein. Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen im Klageverfahren, welches das SG nicht hinreichend berücksichtigt habe. Grundsätzlich dürfe nur das Einkommen des möglicherweise unterhaltspflichtigen Kindes herangezogen werden. Ziehe man auch das Einkommen des Schwiegerkindes zur Überprüfung einer Unterhaltspflicht des Kindes heran, zahle das Schwiegerkind im Ergebnis mittelbar ebenfalls Unterhalt für den Unterhaltsberechtigten. Die Verpflichtung hierzu beinhalte einen Verfassungsverstoß sowohl gegen Artikel 3 GG als auch Artikel 6 GG. Vergleichbar mit der Gruppe der nicht getrennt lebenden Ehegatten seien die Gruppen der getrenntlebenden Ehegatten und der unverheirateten, in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Personen. Den Verstoß gegen Artikel 6 GG habe auch das LSG Nordrhein-Westfalen in dem vom SG zitierten Urteil verkannt. Tatsache sei, dass die gesamte Familie Nachteile erleide, wenn auch sein Einkommen zur Berechnung des Unterhaltsanspruches herangezogen werde. Er müsse mit seinem Einkommen den Lebensunterhalt der Familie sichern, weshalb es ihm nicht zugemutet werden könne, Unterhalt für seine Schwiegermutter zu zahlen.

Der Kläger beantragte, das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.05.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2014 aufzuheben.

LSG bestätigte Verpflichtung zur Auskunftserteilung

Auch in zweiter Instanz blieb die Klage erfolglos. So entschied das LSG über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt. Das SG habe die Klage mit zutreffenden Erwägungen zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2014 sei rechtmäßig. Der Kläger ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII zur Erteilung von Auskünften über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Dies beinhaltet insbesondere keinen Verstoß gegen die Grundrechte des Klägers aus Artikel 3 Abs. 1 GG und Artikel 6 Abs. 1 GG. Zur Vermeidung von Wiederholungen nahm das LSG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ebenso wie das SG vermag der Senat eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers durch die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und die – je nach Ergebnis der nachfolgenden Prüfung ‑ hieran etwa anknüpfende gesteigerte Inanspruchnahme der Ehefrau des Klägers auf Unterhaltsleistungen für ihre Mutter, die Hilfeempfängerin, nicht zu erkennen. Auch der verfassungsrechtlich gewährleistete besondere Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 Abs. 1 GG) wird durch die zivilrechtlich an die Eheschließung geknüpften Unterhaltspflichten nicht verletzt, wie das SG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen zutreffend dargelegt hat. Dass der Kläger in seiner Fähigkeit, den Lebensunterhalt seiner Familie mit seinem Einkommen zu sichern, durch die Pflicht zu Erteilung von Auskünften über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich. Bisher steht aufgrund der Verweigerung der Auskünfte überhaupt nicht fest, ob Unterhaltsansprüche der Hilfeempfängerin gegenüber der Ehefrau des Klägers in Betracht kommen.

Der vom Kläger angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es zur Klärung der Rechtsfrage, ob der Kläger zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet ist, nicht.

Urteil des LSG Mainz vom 18.02.2016 in dem Verfahren L 5 SO 78/15.

Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz

Elternunterhalt mit Anwalt Siegen erfolgreich abwehren

Werden Sie vom Sozialamt mit Zahlungsansprüchen konfrontiert? Werden Sie auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen? Haben Sie Fragen dazu, ob und wenn ja in welchem Umfang das Schwiegerkind in Anspruch genommen werden kann? Ihre Anwältinnen/ Anwälte unserer Fachkanzlei für das Familienrecht in Siegen und Umgebung (Olpe, Bad Berleburg, Kreuztal, Dillenburg, Betzdorf) helfen Ihnen weiter, wenn es um die erfolgreiche Abwehr von Ansprüchen des Amtes geht. Wir vertreten Sie engagiert und mit vollem Einsatz. Sprechen Sie uns an. Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig einen Besprechungstermin.

Wir sind montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr für Sie da. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie mit unserer Kanzlei einen zeitnahen Besprechungstermin.

Baranowski & Kollegen
Rechtsanwälte
Fachnwalt für Familienrecht
Sandstraße 160
57072 Siegen

Telefon 0271-56055
Telefax 0271-21649
Mail: baranowski@scheidung-siegen.de

 

Footerlogo - Rechtsanwalt Baranowski Fachkanzlei für Familienrecht

Fachkanzlei für Familienrecht und Scheidung
Fachanwalt für Familienrecht

 Sandstraße 160
 57072 Siegen