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Scheinehe

OLG entscheidet, dass auch für die Scheidung einer Scheinehe VKH zu gewähren ist

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Scheinehe

OLG entscheidet, dass auch für die Scheidung einer Scheinehe VKH zu gewähren ist

Auch für Scheidung einer Scheinehe gibt des VKH

Liegen die Voraussetzungen sowohl der Ehescheidung als auch der Eheaufhebung vor, haben die Ehegatten die Wahl zwischen beiden Anträgen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig.

Beide Ehegatten trifft eine gesteigerte Pflicht, Rücklagen für die Kosten eines bereits absehbaren Eheaufhebungs- oder Scheidungsverfahrens zu bilden, wenn sie rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen haben. Verfahrenskostenhilfe kann nur versagt werden, wenn ein Vermögen oder Einkommen vorhanden war, aus dem Rücklagen hätten gebildet werden können. Liegt die Eheschließung lange zurück, dürfen die Anforderungen an die Darlegung einer fehlenden Möglichkeit der Rücklagenbildung nicht überspannt werden.

Beschluss des OLG Braunschweig vom 03.01.2017 in dem Verfahren 1 WF 241/16.

Verfahrenskostenhilfe vom Amtsgericht abgelehnt

Der am 18.07.1975 geborene Antragsteller und die am 16.10.1958 geborene Antragsgegnerin haben am 31.07.2000 vor dem Standesbeamten in Braunschweig die Ehe geschlossen. Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige. Der Antragsteller hatte zur Zeit der Heirat die syrische Staatsangehörigkeit.

Gegen die Beteiligten führte die Staatsanwaltschaft Braunschweig ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz. Die Antragsgegnerin akzeptierte den gegen sie erlassenen Strafbefehl wegen Eingehung einer Scheinehe. Gegen den Antragsteller erging ebenfalls ein Strafbefehl. Auf seinen Einspruch stellte das Amtsgericht das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen die Zahlung einer Auflage vorläufig und nach Erfüllung der Auflage endgültig ein. Der Antragsteller beantragte die Scheidung der Ehe. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 13.06.2016 ebenfalls die Scheidung. Mit weiterem Schriftsatz beantragt sie, die Ehe der Beteiligten gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufzuheben. Sie behauptet, die Ehe sei nur zum Schein eingegangen worden. Eine Lebensgemeinschaft habe nie bestanden.

Das Familiengericht wies den Verfahrenskostenhilfeantrag zurück. Zur Begründung führte es aus, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da es sich um eine Scheinehe gehandelt habe, können diese nicht geschieden werden. Sondern könne dies nur nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufgehoben werden.

Aufhebung Scheinehe oder Scheidung

Gegen den ablehnenden Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein. Zur Begründung bestreitet der Antragsteller das Vorliegen einer Scheinehe und trägt vor, die Beteiligten hätten vom 17.08.2000 bis zum 13.08.2003 einen gemeinsamen Wohnsitz in Braunschweig gehabt. Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Braunschweig zur Entscheidung vor.

Die sofortige Beschwerde war erfolgreich. Das OLG bejahte die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen einer Scheidung gemäß §§ 1565, 1566 BGB liegen vor, da die Beteiligten in den letzten drei Jahren unstreitig nicht zusammen gelebt haben; die Voraussetzungen einer Eheaufhebung dürften ebenfalls vorliegen. Beide Anträge können zulässigerweise nebeneinander gestellt werden, wie sich aus § 126 Abs. 3 FamFG ergibt.

Wenn sowohl die Voraussetzungen des § 1314 BGB als auch die der §§ 1565 ff. BGB vorliegen, haben die Ehegatten die Wahl zwischen beiden Möglichkeiten und können ohne Weiteres von dem einen auf den anderen Antrag übergehen. Der Antrag auf Aufhebung der Ehe ist erst dann vorrangig, wenn über beide Anträge zu entscheiden ist und beide begründet sind. Dasselbe gilt, wenn der eine Ehegatte die Scheidung der Ehe und der andere Ehegatte deren Aufhebung beantragt.

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht mutwillig

Weiter entscheid das OLG, dass die Verfahrenskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit zu versagen ist. Da ein Eheaufhebungs- oder ein Scheidungsverfahren die einzigen Möglichkeiten zur Auflösung einer Scheinehe sind, kann zwar die Eingehung der Scheinehe als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, nicht aber die Beseitigung der dadurch eingetretenen Rechtsfolgen.

Auch für die Frage der Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit ergeben sich im vorliegenden Fall keine Besonderheiten aus dem Umstand, dass es sich bei einer im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zulässigen Beweisantizipation nach dem Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte um eine Scheinehe handeln dürfte. Zwar trifft einen Beteiligten, der rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen hat, grundsätzlich eine gesteigerte Pflicht, Rücklagen für die Kosten eines bereits absehbaren Eheaufhebungs- oder Scheidungsverfahrens zu bilden, insbesondere aus einer für die Eheschließung erhaltenen Geldzahlung.

Diese Grundsätze müssen auch auf den Ehegatten angewendet werden, der keine Zahlung erhalten, sondern geleistet hat. Voraussetzung ist aber, dass bereits bei der Eheschließung die Scheidung absehbar ist und dass ein Vermögen oder Einkommen vorhanden war, aus dem Rücklagen hätten gebildet werden können. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, wann der Antragsteller den Scheidungswunsch entwickelt hat und ob er seitdem Vermögen oder ein Einkommen hatte, aus dem er Rücklagen hätte bilden können. Da die Eheschließung bereits 16 Jahre zurückliegt, erscheint es fraglich, ob eine Scheidung von vornherein beabsichtigt und damit absehbar war. Zudem würde es die Darlegungspflicht des Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten und die Prüfungspflicht des Gerichts überspannen, wenn geprüft werden sollte, ob in einem Zeitraum von 16 Jahren die Möglichkeit bestanden hätte, Rücklagen zu bilden.

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