E-Mail 0271 56 0 55 Anfahrt Kanzlei Suche
Logo - Scheidung Siegen

Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr

Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Geregelt ist dies im Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG). Derzeit beziehen rund 480.000 Kinder Unterhaltsvorschuss. Die Gesamtausgaben dafür belaufen sich auf 880 Mio. €. Trennt sich das Elternpaar und zahlt der verpflichtete Ex-Partner keinen Unterhalt für die gemeinsamen Kinder (mehr), springt „Vater“  Staat nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) ein. Er sichert so verlässlich die wirtschaftliche Stabilität der Alleinerziehenden, die für die Betreuung und Erziehung der Kinder sorgen und anderenfalls für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müssten.

Bislang wurde Unterhaltsvorschuss sechs Jahre lang gezahlt, höchstens jedoch bis zum 12. Geburtstag des Kindes. Da das nicht ausreichend war, beschloss das Bundeskabinett am 16.11.2016 gegen den Widerstand der Städte und Gemeinden, die Bezugsdauer des Unterhaltsvorschusses erheblich auszuweiten. Ab Beginn des nächsten Jahres soll es dann Geld bis zur Volljährigkeit des Kindes geben. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben.

Mehr als 70.000 Kinder von Alleinerziehenden verlieren bisher pro Jahr ihren Anspruch auf staatlichen Unterhaltsvorschuss, weil sie bereits seit sechs Jahren Leistungen beziehen oder ihr zwölftes Lebensjahr vollendet haben. Dies geht nach Informationen der Linken im Bundestag aus aktuellen Daten der Regierung hervor. Mitte Oktober 2016 hatten Bund und Länder bei ihrer Einigung über die künftigen Finanzbeziehungen die Reform des Unterhaltsvorschusses im Grundsatz beschlossen. Bisher trägt der Bund ein Drittel der Kosten, die Länder zwei Drittel. Bliebe es dabei, müsste der Bund künftig 260 Millionen Euro mehr aufbringen, die Länder 530 Millionen Euro.

Die Kommunen dringen schon länger darauf, die für den 01.01.2017 geplanten Änderungen beim Unterhaltsvorschuss zu verschieben. Ein Gesetz, das frühestens Mitte Dezember 2016 verabschiedet werde, könne nicht zwei Wochen später ausgeführt werden, warnen die Spitzenverbände von Städten und Gemeinden. Dies funktioniere personell und organisatorisch nicht. Daher bleibt es abzuwarten, ob die Neuregelung tatsächlich im Januar 2017 in Kraft tritt.

Quelle: Mitteilung Deutscher Städte- und Gemeindebund vom 14.11.2016.

Beratung Kindesunterhalt und UVG durch Anwalt Siegen

Die Entscheidung der Bundesregierung ist richtig und nur zu befürworten. Doch deckt der Unterhaltsvorschuss nicht annähernd den kompletten Bedarf des Kindes. Im Vergleich zu den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle verbleibt eine Deckungslücke, nämlich in Höhe der Hälfte des Kindergeldes. Daher sollte losgelöst von der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss versucht werden, den vollen Kindesunterhalt geltend zu machen. Wir sind Ihnen dabei behilflich und stehen an Ihrer Seite.

Wir sind montags bis freitags durchgehend von 8:00 bis 18:00 Uhr zu erreichen. Bei uns bekommen Sie kurzfristig und zeitnah einen Besprechungstermin.

Baranowski & Kollegen
Rechtsanwälte – Scheidungsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Sandstraße 160
57072 Siegen

Telefon 0271-56055
Telefax 0271-21649
Mail: baranowski@kanzlei-baranowski.de

 

Footerlogo - Rechtsanwalt Baranowski Fachkanzlei für Familienrecht

Fachkanzlei für Familienrecht und Scheidung
Fachanwalt für Familienrecht

 Sandstraße 160
 57072 Siegen