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Ausschluss Rentenausgleich

Im Ausnahmefall wegen Unbilligkeit möglich.

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Ausschluss Rentenausgleich

Im Ausnahmefall wegen Unbilligkeit möglich.

Kein Rentenausgleich bei krassem Fehlverhalten

Keine Teilhabe an den Rentenansprüchen der Ehefrau bei krassem Fehlverhalten. Normalerweise findet im Rahmen einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich statt, das heißt, die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Eheleute werden gleichmäßig auf beide verteilt. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Der 3. Senat des Oberlandesgerichts wies jetzt die Beschwerde eines Mannes zurück, der trotz der Begehung schwerer Straftaten zum Nachteil seiner ehemaligen Ehefrau an deren Rentenansprüchen teilhaben wollte.

Der 56-jährige Ehemann und die 64-jährige Ehefrau waren beinahe 20 Jahre lang verheiratet. Nach der Trennung brach der seit Jahren heroinabhängige Ehemann in das Wohnhaus seiner Ehefrau ein, besprühte dort die Wände mit Beleidigungen und setzte dann das Haus in Brand. Es entstand ein Schaden von 37.000,- Euro. Kurze Zeit später brachte er bei einem Zusammentreffen seine Frau zu Boden und würgte sie lebensgefährlich, bis sie „Sterne sah“ und die von Nachbarn herbeigerufene Polizei eingriff. Der Mann wurde später zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und in einer Entziehungsanstalt untergebracht.

Im Rahmen der Scheidung wollte der Ehemann an den Rentenansprüchen seiner Frau partizipieren. Das Amtsgericht Emden lehnte dies ab. Der Ehemann wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und rief das Oberlandesgericht an. Der 3. Senat hat jetzt die Entscheidung aus Emden bestätigt. Nach § 27 VersAusglG würden Rentenansprüche dann nicht geteilt, wenn dies grob unbillig wäre. So liege der Fall hier. Der Ehemann habe sich eines besonders krassen Fehlverhaltens gegenüber seiner Frau schuldig gemacht. Dass er sich später bei ihr entschuldigt habe, ändere daran letztlich nichts. Auch die Tatsache, dass die Ehe beinahe 20 Jahre lang bestanden habe, rechtfertige bei einem solchen krassen Fehlverhalten nicht die Teilhabe des Mannes an den Rentenansprüchen seiner Frau. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Beschluss des OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. November 2016 in dem Verfahren 3 UF 146/16.

Mitteilung der Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 05.12.2016.

Fragen zum Rentenausgleich an Fachanwalt in Siegen

Bei dem Sachverhalt, mit dem sich das OLG Oldenburg zu befassen hatte, handelte es sich um einen Sonderfall. Die Hürden für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs sind in der Praxis sehr hoch. So setzt § 27 VersAusglG eine grobe Unbilligkeit voraus. Nur unter ganz wenigen, sehr engen Voraussetzungen besteht überhaupt die Möglichkeit, von dem gesetzlichen Leitbild des Versorgungsausgleichs abzuweichen und auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu plädieren. Die Rechtsprechung hat bestimmte Fallgruppen entwickelt, unter denen im strengen Ausnahmefall überhaupt ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht kommt. Dies beispielsweise bei einer sogenannten phasenverschobenen Ehe. Haben Sie weitergehende Fragen zum Thema Ausschluss des Versorgungsausgleichs? Dann sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen weiter.

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