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Streit über Mitgabe von Kleidung bei Umgang

Kann die Mitgabe von Kleidung für Umgang verweigert werden, familiengerichtlich gebilligt?

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Streit über Mitgabe von Kleidung bei Umgang

Kann die Mitgabe von Kleidung für Umgang verweigert werden, familiengerichtlich gebilligt?

Ausstattung des Kindes mit Bekleidung für den Umgang

Aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin zur Frage, ob der betreuende Elternteil dazu verpflichtet ist, zum Zwecke der Ausübung von Umgangskontakten dem Kind hinreichende Wechselkleidung mitzugeben.

Bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells, bei dem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben, folgt aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils, dass grundsätzlich dieser das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung und Wechselwäsche sowie anderen, für den persönlichen Bedarf des Kindes notwendigen Gegenständen auszustatten hat.

Von dieser Verpflichtung kann im Einzelfall jedoch spezifisches, besonders teures oder besonders umfangreiches Sport- oder Freizeitgerät ausgenommen sein, soweit dieses vom Kind beim Umgang entweder nicht tagtäglich benötigt wird oder soweit dessen Vorhaltung dem anderen, umgangsberechtigten Elternteil – etwa aufgrund entsprechend guter finanzieller Verhältnisse – zugemutet werden kann.

Beschluss des KG Berlin vom 07.03.2017 in dem Verfahren 13 WF 39/17.

Streit über Mitgabe von Bekleidung anlässlich Umgang

In dem zu entscheidenden Fall wendete sich die Mutter mit ihrem Rechtsmittel gegen einen Ordnungsgeldbeschluss des Familiengerichts, mit dem gegen sie wegen einer begangenen Zuwiderhandlung gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde. Der Streit der Eltern über Ausgestaltung und Durchführung des Umgangs ist vor folgendem Hintergrund zu sehen: Mutter und Vater waren miteinander verheiratet. Sie lebten seit März 2015 getrennt voneinander und sind seit November 2016 geschieden. Aus ihrer Ehe sind die beiden vom Verfahren betroffenen Kinder, M und F, hervorgegangen. Die Sorge für die beiden heute neun bzw. sieben Jahre alten Söhne, die im Haushalt der Mutter leben, steht beiden Eltern gemeinsam zu. Das Verhältnis beider Eltern zueinander ist äußerst angespannt; sie überziehen sich wechselseitig mit zahlreichen zivil- und strafrechtlichen Verfahren.

Im Juli 2015 trafen die Eltern in einem Verfahren vor dem AG Berlin-Schöneberg (85 F 157/15) eine umfangreiche Regelung des Umgangs zwischen dem Vater und seinen beiden Söhnen, die das FamG billigte. Dem Kindesvater steht danach ein erweiterter Umgang zu. Wenige Monate später konkretisierten die Eltern die Abrede in einem Umgangsverfahren in einer zweiten, ebenfalls sehr umfangreichen, vom FamG gebilligten und mit einer Ordnungsgeldandrohung versehenen Umgangsvereinbarung. Diese legte u. a. fest, dass die Mutter die Kinder zu den Umgängen mit einer bis in die Einzelheiten beschriebenen, aus sechs großen, vollgepackten Rucksäcken bestehenden Tennisausrüstung auszustatten habe. Weiter vereibarten die Kindeseltern:

„Die Kindesmutter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass eine Tasche mit Wechselbekleidung zu Beginn der Wintersaison mit Winterkleidung, zu Beginn der Frühjahressaison mit Frühlingsbekleidung und zu Beginn der Sommersaison mit Sommerkleidung jedes Jahr in der Zahnarztpraxis des Kindesvaters abgegeben wird. Der Kindesvater kann diese Bekleidung für die gesamte Saison behalten. …

Die Bekleidung für die Frühlingssaison wird immer in der letzten Märzwoche in der Zahnarztpraxis abgegeben. Die Bekleidung in der Sommersaison wird immer in der letzten Maiwoche in der Zahnarztpraxis abgegeben. Die Bekleidung für die Herbstsaison wird in der letzten Augustwoche in der Zahnarztpraxis abgegeben. Die Bekleidung für die Wintersaison ist ab 2016 in der letzten Oktoberwoche in der Zahnarztpraxis abzugeben.

Die jeweilige Tasche soll vier Hosen, vier Oberteile, vier T-Shirts, fünfmal Unterwäsche und Strümpfe je Kind beinhalten. Die Bekleidung soll saisonentsprechend sein.

Sofern der Kindesvater mit den Kindern zu einem besonderen Anlass oder zu einer anderen Örtlichkeit gehen möchte und insoweit entsprechendes Schuhwerk benötigt, hat er dieses per Mail der Kindesmutter frühzeitig mitzuteilen. Die Kindesmutter wird dieses Schuhwerk den Kindern für das Wochenende mitgeben. Der Kindesvater verpflichtet sich, dieses Schuhwerk den Kindern wieder mitzugeben.

Die Tasche ist für die Wintersaison mit einer Mütze, einem Schal und Handschuhen pro Kind zu bestücken. …“.

Einwendungen der Kindesmutter blieben ohne Erfolg

Die Kindesmutter vertrat die Auffassung, dass ihr Verstoß gegen die Verpflichtung, Winterbekleidung bereitzustellen, ohne Schuld erfolgt sei. Die Regelung habe zu erheblichen Konfrontationen und Belastungen geführt, die sich auf die Kinder übertragen hätten. Zum Schutz, aber auch zum Wohl der Kinder habe sie daher die quartalsweise Übergabe der Saisonbekleidung einstellen dürfen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Elternbeziehung hochgradig belastet sei. Der Vater verteidigte die familiengerichtliche Entscheidung. Die sofortige Beschwerde der Mutter blieb erfolglos.

Umgangsvereinbarung ist bindend und einzuhalten

Entgegen der Auffassung der Mutter ist nicht ersichtlich, weshalb die getroffene Vereinbarung, die Kinder vor jedem Quartal mit einer Tasche saisonangemessener Wechselkleidung auszustatten, gescheitert sein sollte. Die Kinder benötigen, wenn sie sich entsprechend der Umgangsvereinbarung in den ungeraden Wochen von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen und in den geraden Wochen von Mittwochnachmittag bis zum nächsten Morgen im Haushalt des Vaters aufhalten, mehrere Sätze an Bekleidung sowie Wechselwäsche und gegebenenfalls auch Sport- und Freizeitkleidung, und zwar je nach Jahreszeit unterschiedlich. Es ist weder ersichtlich noch von der Mutter näher dargelegt, weshalb es mittlerweile, nachdem die Eltern ihre Vereinbarung etwa ein dreiviertel Jahr praktiziert haben, nicht mehr möglich sein soll, die notwendige Kleidung den Kindern mitzugeben bzw. ihnen quartalsweise zur Verfügung zu stellen.

Die Situation hinsichtlich der Bekleidung der Kinder ist eine gänzliche andere als diejenige, die dem Senat (FamRB 2017, 92) in Bezug auf die Tennisausstattung zugrunde lag. Beide Gestaltungen sind nicht miteinander vergleichbar. Das Sportgerät wird lediglich an bestimmten, einzelnen Tagen und auch nur dann benötigt, wenn ein Tennisspiel ansteht; es wird stets die gleiche Ausrüstung gebraucht. Die Bekleidung wird dagegen jeden Tag in unterschiedlichem Maß benötigt; nämlich je nachdem, ob die Kinder die Schule besuchen oder ihre Freizeit gestalten etc. Den Jahreszeiten entsprechend ist zudem jeweils unterschiedliche Kleidung – warme Kleidung im Winter, leichte Sachen im Sommer etc. – erforderlich. Gescheitert ist die Vereinbarung, die Kinder zum Umgang mit Tennissachen auszurüsten, deshalb, weil der Vater darauf bestanden hat, dass die Kinder zu jedem Umgang die Tennissachen mitführen sollten, obwohl Tennis von ihm nur an bestimmten, einzelnen Tagen mit den Kindern gespielt wurde und er auf die Mailanfragen der Mutter, ob Tennis künftig auch an anderen Tagen gespielt werden solle, nicht reagiert hat. Gescheitert ist die Vereinbarung schließlich aber auch schlicht aufgrund des Umfangs der Sportausstattung – sechs große Rucksäcke – und den Schwierigkeiten für die Kinder, diese an jedem einzelnen Umgangstag zu transportieren – der Wechsel der Kinder von der Mutter zum Vater findet jeweils in der Schule statt – und das Gepäck während des Schulunterrichts „im Auge zu behalten“.

Die von den Kindern benötigte Wechselkleidung soll demgegenüber nicht bei jedem einzelnen Umgangstag mitgeführt werden, sondern nur einmal im Quartal vom Haushalt der Mutter in denjenigen des Vaters gebracht werden; auch sollen damit nicht die Kinder belastet werden, sondern die Mutter hat sich in der Vereinbarung verpflichtet, dafür zu sorgen, die Tasche in der Zahnarztpraxis des Vaters zu deponieren zu lassen. 

 

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